Feuerwehrkostenersatzsatzung

Satzung
zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung
für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
der Stadt Markkleeberg
vom 12. November 1997 in der Fassung vom 10. Februar 1999

Gemäß § 4 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 21. April 1993 und § 21 Gesetz über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehr bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (SächsBrandschG) vom 2. Juli 1991, zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Mai 1997, hat der Stadtrat am 12. November 1997 folgende Satzung beschlossen.

§  1
Begriffsbestimmungen

1. Kosten im Sinne des Sächsischen Brandschutzgesetzes sind:

     - Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr. Wird unter den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz. 
     - Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen freiwilligen Leistungen. Die Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind Gebühren.

2. Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede durch Anforderung ausgelöste und auf die Durchführung einer Feuerwehrleistung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr. Ein Einsatz beginnt mit der Alarmierung/Anforderung der Feuerwehr und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes oder mit der Erklärung des Einsatzleiters über das Ende des Einsatzes, spätestens aber mit dem Wiedereinrücken in das Feuerwehrgerätehaus und Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.

3. Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besitzer/Nutzungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteiles einer Anlage oder einer Liegenschaft.

§  2
Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Markkleeberg im Sinne der §§ 7, 14 und 21 des Sächs-BrandschG und des § 2 Abs. 5 Satzung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Markkleeberg in der Fassung vom 10. Februar 1999. Als Leistung gilt auch das Ausrücken der Feuerwehr bei mißbräuch-licher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch private Feuermeldeanlagen

§ 3
Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr

Kostenersatz wird für folgende Leistungen im Rahmen von § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 SächsBrandschG verlangt:
a) Vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Leistungen
b) Leistungen, die durch den Betrieb von Straßen-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen erforderlich werden
c) Leistungen, die im Zuge der Herstellung, Verarbeitung, Beförderung, Abfüllung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten sowie von anderen gefährlichen Gütern und besonders feuergefährlichen Stoffen im Sinne der Gefahrgüterverordnung Straße in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 1995 (BGBl. I, S. 1025) erforderlich werden.
d) Brandsicherheitswachen
e) Brandverhütungsschauen
f)  Abgebrochener Einsatz infolge mißbräuchlicher Alarmierung der Feuerwehr oder der Fehlalarmierung durch private Brandmeldeanlagen.

§  4
Gebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehr

Für freiwillig erbrachte Hilfs- oder Sachleistungen der Feuerwehr gemäß § 21 Abs. 2 SächsBrandschG werden Gebühren verlangt. Wenn nicht § 5 dieser Satzung etwas anderes bestimmt, werden für folgende freiwillige Leistungen Gebühren verlangt:

1. Die Mitwirkung bei bzw. die Durchführung von Räum-, Aufräum- und Sicherungsarbeiten.

2. Die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen, Geräten und Material zum Ge- oder Verbrauch.

3. Andere Hilfeleistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehr gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung einzelner ergibt.

§  5
Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

(1) Soweit im Absatz 4 nichts anderes bestimmt ist, wird der Kostenersatz nach den Sätzen des Kostenverzeichnisses sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruch genommenen Personals, der Fahrzeuge, der Geräte und Ausrüstungsgegenstände berechnet. Das Kostenverzeichnis ist als Anlage Bestandteil dieser Satzung. Es ist auch die Grundlage für die Erhebung von Gebühren.
(2) Bei Stundensätzen werden angefangene Stunden auf die nächste halbe Stunde aufgerundet. Bei Tagessätzen wird jeder angefangene Kalendertag als voller Tag berechnet.

(3) Die Kostenerstattungssätze setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus:

     1. den Personalkosten für die eingesetzten Angehörigen der Feuerwehr,
     2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge,
     3. den Sätzen für die eingesetzten Geräte.

(4) Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen, Geräten und Ausrüstungsgegenständen besondere Kosten, so sind sie zusätzlich zu denjenigen nach Absatz 3 zu erstatten, sofern sie dort nicht enthalten sind. Kosten für Ersatzbeschaffung bei Unbrauchbarkeit oder Verlust sind nur zu erstatten, soweit den Zahlungspflichtigen ein Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien, soweit sie nicht Bestandteil der kalkulierten Pauschalsätze sind, werden die jeweiligen Selbstkosten zuzüglich eines Verwaltungskostenzuschlages von 10 % berechnet.

(5) Aufwendungsersatz und Gebühren werden in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal und Gerät zum Einsatz gekommen sind. Wird gemäß Feuerwehrdienstvorschriften mehr Per-sonal und Gerät am Einsatzort bereitgestellt werden müssen, als tatsächlich erforderlich, so wird auch für das für den Einsatz nicht erforderliche Personal und Gerät Kostenersatz verlangt.

(6) Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Werksfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höhe verlangt, wie sie der Stadt in Rechnung gestellt werden.

(7) Ersatz der Kosten bzw. Erhebung von Gebühren soll nicht verlangt werden, soweit dies eine unbillige Härte wäre.

§  6
Schuldner

(1) Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung wird:

    - in den Fällen des § 3 Buchstaben a) und f) vom Verursacher,
    - in den Fällen des § 3 Buchstaben b) und c) vom Halter des Fahrzeuges bzw. Betreiber oder
      Eigentümer der Anlage,
    - in den Fällen des § 3 Buchstaben d) vom Veranlasser und
    - in den Fällen des § 3 Buchstaben e) vom Eigentümer oder Besitzer verlangt.

(2) Gebühren für Leistungen nach § 4 dieser Satzung werden entsprechend § 21 Abs. 2 SächsBrandschG verlangt von:

     1. demjenigen, dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat bzw. der nach anderen
         gesetzlichen Regelungen dafür herangezogen werden kann,
     2. dem Eigentümer der Sache, deren Zustand die Leistung erforerlich gemacht hat, oder von
         demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,
     3. demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.

(3)  Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 7
Entstehung und Fälligkeit

Der Anspruch auf Erstattung des Kostenersatzes bzw. der Gebühren entsteht mit Beendigung der Leistungen der Feuerwehr und wird mit dem Zugang des Kosten bzw. Gebührenbescheides an den Schuldner fällig.

Markkleeberg, d. 18. Oktober 1999            


Dr. Klose
Bürgermeister


Anlage zum § 5 (1) der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr
der Stadt Markkleeberg

Kostenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr     


I. Allgemeines

Der Kostenersatz wird nach Einsatzstunden berechnet. Die Zeit des Einsatzes beginnt mit dem Ausrücken aus dem Feuerwehrgerätehaus und endet mit dem Wiedereinrücken. Für angefangene Stunden werden bis zu 30 Minuten die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Erfolgt ein weiterer Einsatz vor dem Wiedereinrücken, so endet der Einsatz mit dem Beginn des weiteren Einsatzes. Die sich aus dem Einsatz ergebende Zeit zur Wiederherstellung der Einsatz-bereitschaft zählt zum Einsatz.        

II. Personalkosten

Die Besetzung der Fahrzeuge richtet sich nach den Dienstvor-schriften der Feuerwehr, um im Bedarfsfall Plichteinsätze gemäß § 7 Sächsisches Brandschutzgesetz durchführen zu können. Wenn daraus Personalvorhaltekosten entstehen, sind diese vom Kostenerstat-tungs-/Gebührenpflichtigen zu ersetzen. Der Ersatz der Personal-kosten wird in Höhe von

          42,00 DM (21,47 EUR) für den Einsatzleiter und von

          je 38,00 DM (19,43 EUR) für jedes weitere Mitglied der Feuerwehr

verlangt.
        
Entsteht darüber hinaus dem Träger der Feuerwehr ein höherer Aufwand durch die Verpflichtung zur Erstattung von Verdienst-ausfall oder der Fortzahlung von Arbeitsentgelt, so sind die tatsächlichen Stundenkosten zu ersetzen.

III. Stundensätze für Fahrzeuge (einschließlich Bestückung), Geräte und Ausrüstungsgegenstände

Die Verrechnungssätze setzen sich zusammen aus den Fixkosten und den Betriebskosten. Die Kosten für halbe Stunden betragen die Hälfte der angegebenen Verrechnungssätze.


                                       Verrechnungssätze je Stunde

III.1.  Löschfahrzeuge
         Tanklöschfahrzeug (TLF 16): 120,00 DM (61,36 EUR)
         Löschfahrzeug (LF 16/12): 150,00 DM (76,69 EUR)
         Löschfahrzeug (LF 8/6): 120,00 DM (61,36 EUR)
         Hilfsrüstwagen: 80,00 DM (40,90 EUR)
         Einsatzwagen, normal: 50,00 DM (25,56 EUR)
         Mannschaftstransportwagen MTW: 40,00 DM (20,45 EUR)
         Wechselladefahrzeug: 120,00 DM (61,36 EUR)

III.2.  Fahrzeugtechnische Hilfeleistung
         Drehleiter: 210,00 DM (107,37 EUR)

III.3.  Spezialhängerfahrzeuge
         Tragkraftspritzenanhänger: 70,00 DM (35,79 EUR)
         Schlauchtransportanhänger: 40,00 DM (20,45 EUR)
         Schaumbildneranhänger: 30,00 DM (15,34 EUR)
         Ventilationsanhänger: 30,00 DM (15,34 EUR)
         Feldküchenanhänger: 30,00 DM (15,34 EUR)
         Beleuchtungsanhänger: 50,00 DM (25,56 EUR)

III.4.  Geräte und Ausrüstungsgegenstände
         Notstromaggregat: 40,00 DM ((20,45 EUR)
         Motorkettensäge: 40,00 DM (20,45 EUR)
         Tragkraftspritze: 40,00 DM  (20,45 EUR)
         Atemschutzgerät: 60,00 DM (30,68 EUR)
         Tauchpumpe: 50,00 DM (25,56 EUR)


IV.     Sonstige Kostensätze

         Pro Tag / Einsatz

         Behälter und sonstige Geräte
         B-Druckschlauch: 10,00 DM (5,11 EUR)
         C-Druckschlauch: 5,00 DM (2,56 EUR)
         Druckschlauch: 20,00 DM (10,22 EUR)
         Saugschlauch: 15,00 DM (7,67 EUR)
         Gulliabdichtkissen: 19,00 DM (9,71 EUR)

         Verteiler: 5,00 DM (2,56 EUR)
         Standrohr mit Schüssel: 6,00 DM (3,07 EUR)
         Strahlrohr: 4,50 DM (2,30 EUR)
         Übergangsstück: 1,00 DM (0,51 EUR)
         Kübelspritze: 2,50 DM (1,28 EUR)
         Schlauchhaspel: 5,00 DM (2,56 EUR)
         sonstige wasserführende Amaturen: 4,00 DM (2,05 EUR)
         Schutzmaske: 15,00 DM  (7,67 EUR)
         Steckleiter (1 Stück): 7,50 DM (3,83 EUR)
         Klappleiter: 10,00 DM (5,11 EUR)
         Schiebeleiter: 20,00 DM (10,26 EUR)
         Drahtseile und anderes Kleingerät: 7,00 DM (3,58 EUR)

Der Kostenersatz für Verbrauchsmaterial wird gemäß § 5 Absatz 4 Satz 3 zu den jeweils gültigen Preisen berechnet.



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