Sondernutzungssatzung

Satzung über die Erlaubnis und die Erhebung von Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der
Stadt Markkleeberg (Sondernutzungssatzung)
vom 14. Juni 1995 in der Fassung vom 30. Januar 1998

Auf der Grundlage des § 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21.April 1993, des § 2 Sächsisches Kommunalabgabegesetz (SächsKAG) vom 16.Juni 1993 und der §§ 18, 21 Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz-SächsStrg) vom 21.Januar 1993 hat der Stadtrat folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

§   1 Geltungsbereich
§   2 Begriffsbestimmungen
§   3 Erlaubnis
§   4 Befreiung von der Erlaubnis
§   5 Haftung
§   6 Gebühren
§   7 Gebührenschuldner
§   8 Gebührenrückerstattung
§   9 Ausnahmen
§ 10 Inkrafttreten

§ 1
Geltungsbereich

Geltungsbereich dieser Satzung sind alle öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 SächsStrG soweit die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen nach dem SächsStrG geregelt werden.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) Gemeingebrauch ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen für jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften. Der Gemeingebrauch ist unentgeltlich.
(2) Sondernutzung ist die Benutzung der öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus. Sie bedarf nach § 18 (1) SächsStrG der Erlaubnis und ist gebührenpflichtig entsprechend § 6 dieser Satzung.
(3) Sonstige Benutzung ist die Benutzung der Straße ohne den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Entsorgung außer Betracht bleibt.

§ 3
Erlaubnis

(1) Die Sondernutzung öffentlicher Straßen ist nur nach schriftlicher Erlaubniserteilung und nur im festgelegtem Umfang zulässig.
(2) Sondernutzungserlaubnisse sind schriftlich unter Angabe der Art und Dauer der Sondernutzung beim Ordnungsamt zu beantragen. Der Antrag ist in einer angemessenen Frist vor der beabsichtigten Sondernutzung zu stellen. Es können zum Erlaubnisantrag Erläuterungen durch Zeichnungen, textliche Beschreibungen oder in sonst geeigneter Weise verlangt werden.
(3) Die Erlaubnis wird auf Zeit und widerruflich erteilt. Sie kann Bedingungen und Auflagen enthalten und kann zurückgenommen werden, wenn Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden.

§ 4
Befreiung von der Erlaubnis

(1) Die sonstige Benutzung der öffentlichen Straßen regelt sich nicht nach den Vorschriften dieser Satzung und bedarf deshalb keiner Erlaubnis und führt zu keiner Gebührenerhebung im Sinne dieser Satzung.
(2) Die Bestimmungen anderer Gesetze über die Benutzung der öffentlichen Straßen bleiben von dieser Satzung unberührt.

§ 5
Haftung

(1) Der Sondernutzer oder Erlaubnisnehmer haftet für alle durch die Sondernutzung hervorgerufene Schäden und ist demzufolge zu umfassender Sicherung der Sondernutzungsflächen nach den gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Er ist für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für die in Anspruch genommenen Verkehrsflächen und die aufgestellten Anlagen und Einrichtungen verantwortlich und hat nach Beendigung der Sondernutzung den ursprünglichen Zustand der genutzten Fläche wieder herzustellen.
(2) Schuttgüter dürfen nur in Ausnahmefällen und auf geeigneten Folien, die eine Verschmutzung der Straße und der Kanalisation verhindern, gelagert werden.

§ 6
Gebühren

(1) Entsprechend § 21 SächsStrG kann für die Sondernutzung der öffentlichen Straßen eine Gebühr erhoben werden.
(2) Die Höhe der Gebühr bemißt sich sowohl nach der Art und dem Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch als auch nach dem wirtschaftlichen Interesse des Sondernutzers.
(3) Die Gebühr ergibt sich aus dem Sondernutzungsgebührentarif, der als Anlage Bestandteil dieser Satzung ist.
(4) Gebührenpflichtig sind auch nicht erlaubte Sondernutzungen. Eine Ahndung der unerlaubten Sondernutzung als Ordnungswidrigkeit durch die Erhebung eines Bußgeldes bleibt von dieser Satzung unberührt.

(5) Die Verpflichtung zur Zahlung der Sondernutzungsgebühr entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis oder bei unerlaubter Sondernutzung mit Beginn der Nutzung. Die Gebührenberechnung erfolgt ab Beginn bis zur Beendigung der Sondernutzung.
(6) Mit der Sondernutzungserlaubnis ergeht gleichzeitig der Gebührenbescheid, der die Sondernutzungsgebühr, sowie die Verwaltungsgebühren und Auslagen für die Erteilung der Erlaubnis  enthält; bei unerlaubter Sondernutzung ergeht ein Gebührenbescheid, der die Sondernutzungsgebühr, sowie die Verwaltungsgebühren und Auslagen für die Ermittlung dessen, der für die unerlaubte Sondernutzung die Verantwortung trägt, enthält.

§ 7
Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist der Erlaubnisnehmer.
(2) Liegt keine Sondernutzungserlaubnis vor, so ist Gebührenschuldner, wer die Sondernutzung in Anspruch nimmt. Wird eine Sondernutzung in der Weise in Anspruch genommen, daß Sachen nicht im Sinne des Gemeingebrauchs auf die öffentliche Straße gebracht werden, so sind auch der Eigentümer und der Halter dieser Sache Gebührenschuldner.
(3) Schuldner der Gebühr ist ebenso, wer die Gebührenschuld der Stadt Markkleeberg gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebühr kraft Gesetz haftet.
(4) Bei mehreren Gebührenschuldnern haftet jeder Gebührenschuldner für den ganzen Betrag.

§ 8
Gebührenrückerstattung

Wird die Erlaubnis zur Sondernutzung nicht oder wesentlich vermindert in Anspruch genommen, so wird ein angemessener Teil der Gebühr zurückerstattet, wenn der Gebührenpflichtige dies mit ausreichendem Nachweis beantragt. Der Antrag kann nur innerhalb dreier Monate gestellt werden. Die Antragsfrist beginnt bei Nichtinanspruchnahme der Sondernutzung mit Erteilung der Erlaubnis, bei teilweiser Inanspruchnahme mit dem Ende der Sondernutzung. Beträge unter drei Deutschen Mark werden nicht erstattet.

§ 9
Ausnahmen

Von den Bestimmungen dieser Satzung können Ausnahmen zugelassen werden, sofern eine Ausnahmeregelung im öffentlichen Interesse geboten erscheint oder die Sondernutzung ausschließlich gemeinnützigen oder sonstigen allgemein förderungswürdigen Zwecken dient oder bei Ausnahmeverweigerung für den Betroffenen eine unbillige Härte entstehen würde.

§ 10
Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Teil der Markkleeberger Stadtnachrichten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Sondernutzungsgebührenordnung für die
Straßen- und Umweltordnung der Stadt Markkleeberg vom 04.12.1991 außer Kraft.

Markkleeberg, d. 30. Januar 1998

Dr. Klose
Bürgermeister

 


 

 

Anlage zum § 6 der Sondernutzungssatzung der Stadt Markkleeberg
    - Sondernutzungsgebührentarif -

Tarif  Art der Sondernutzung    Gebühr in DM
Nr.
1. Anbieten und Verkauf von Waren und Leistungen

1.1. Anbieten von Waren und Leistungen

1.1.1 Anbieten von Waren und Leistungen vom ambulanten Verkaufswagen aus je angefangenen qm Fläche tägl. 0,50-1,50 DM mindestens 5,00 DM

1.1.2 Anbieten von Waren und Leistungen vor dem Ladengeschäft - keine Gebühr

1.2. Verkauf von Waren und Leistungen

1.2.1 Verkauf von Waren und Leistungen vom ambulanten Verkaufswagen aus je angefangenen qm Fläche tägl. 1,00-2,00 DM mindestens 5,00 DM

1.2.2 Verkauf von Waren und Leistungen vor dem Ladengeschäft - keine Gebühr

1.3. Verkaufswagen, die im Umherfahren betrieben werden je Fahrzeug monatl. 10,00-30,00 DM

1.4. Verkauf von Weihnachtsbäumen je Standplatz täglich 20,00-40,00 DM

1.5. Speiseeisautomaten, Getränkeschankautomaten Automaten f. Genußmittel, Süßigkeiten, Zeitungen, Zeitschriften o.ä.Waren je angef. qm monatl. 50,00-70,00 DM

1.6. Schaustellereinrichtungen je angef. qm täglich 5,00-15,00 DM

1.7. Tische und Sitzgelegenheiten vor Gaststätten, Cafes usw.  je angef. qm monatl. 2,50-30,00 DM

2. Lagerungen

2.1. Baustelleneinrichtungen, Gerüste, Baustofflagerungen, Aufstellg.v. Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräten und Baustellenabsperrungen je angef. qm täglich 0,50-1,50 DM

2.2. Aufstellen von Schutt- und Abfallbehältern über 24 Std., je angefangenen Tag Abstelldauer

2.2.1. bis 1,1 m3  Fassungsvermögen     1,00-3,00 DM
         mindestens jedoch 3,00 DM
2.2.2. bis 2,0 m3  Fassungsvermögen     2,00-4,00 DM
         mindestens jedoch 4,00 DM
2.2.3. bis 7,0 m3  Fassungsvermögen     3,00-5,00 DM
         mindestens jedoch 5,00 DM
2.2.4. über 7 m3   Fassungsvermögen     5,00-7,00 DM
                                      

2.3. Aufstellen von Containern, die zur Aufnahme von wiederverwendbaren Stoffen bestimmt sind je Standplatzeinheit jährlich 20,00-40,00 DM

2.4. Lagerung von Gegenständen aller Art, die mehr als 24 Std. andauert und nicht unter 2.1. - 2.3. aufgeführt sind (z.B. Kohlen, Sand, Bauschutt,Sperrmüll) je angef. qm täglich 0,50-2,00 DM

2.5. Abstellen von nicht mehr zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen
   - Motorräder, Mopeds  täglich 5,00-10,00 DM 
   - PKW's,PKW-Anhänger  täglich 5,00-15,00 DM
   - LKW's, Omnibusse, Wohnmobile, Wohnwagen, LKW-Anhänger u. sonstige Fahrzeuge täglich 15,00-25,00 DM

3. Werbung

3.1. Werbe-u. Informationsveranstaltungen (Ifo-Busse, Ifo-Pavillon, Ifo-Stände) bis 30 qm Größe täglich  55,00- 75,00 DM, über 30 qm Größe täglich 120,00-150,00 DM

3.2. Firmenhinweis - u. Werbetafeln, sowie Werbeflächen, die durch Verträge zwischen der Stadt Markkleeberg und Werbeagenturen nicht berührt werden 

3.2.1. bis 1,0 qm Fläche     monatl. 10,00-20,00 DM

3.2.2. bis 2,0 qm Fläche     monatl. 15,00-30,00 DM

3.3. Transportable Aufsteller max. 1.00 m x 1.50 m - keine Gebühr
                             
3.4. mobile Werbeträger
  - Spanntransparente auf Brücken, Schirm, Video, Großbildwand, Fahnenmasten pro Tag/Standort 5,00- 15,00 DM

3.5 Werbeschilder kurzfristig angebracht sowie Plakate oder Poster (aufgeklebt, angeheftet, angebunden)  je angef. qm tägl. 0,50-1,50 DM

4. Sonstige Sondernutzungen

4.1. Wohnwagen, welche zur vorübergehenden Niederlassung von Personen genutzt werden täglich 10,00-30,00 DM       

4.2. Oberirdische Leitungen aller Art, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen, innerhalb einer Höhe von 4,50 m je Monat und angefangene 100 m Länge

   bei Durchm. bis  100 mm                     10,00-30,00 DM
   bei Durchm. über 100 mm                   20,00-40,00 DM

5. Für Sondernutzungen, die in diesem Gebührentarif nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind Sondernutzungsgebühren in Anlehnung an artverwandte Tarifpositionen zu erheben.



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