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Sondernutzungssatzung
Satzung über die Erlaubnis und die Erhebung von Gebühren für
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der
Stadt Markkleeberg (Sondernutzungssatzung)
vom 14. Juni 1995 in der Fassung vom 30. Januar 1998
Auf der Grundlage des § 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 21.April 1993, des § 2 Sächsisches Kommunalabgabegesetz (SächsKAG) vom 16.Juni 1993 und der §§ 18, 21 Straßengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz-SächsStrg) vom 21.Januar 1993 hat der Stadtrat folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Erlaubnis
§ 4 Befreiung von der Erlaubnis
§ 5 Haftung
§ 6 Gebühren
§ 7 Gebührenschuldner
§ 8 Gebührenrückerstattung
§ 9 Ausnahmen
§ 10 Inkrafttreten
§ 1
Geltungsbereich
Geltungsbereich dieser Satzung sind alle öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 SächsStrG soweit die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen nach dem SächsStrG geregelt werden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Gemeingebrauch ist der Gebrauch der öffentlichen Straßen für jedermann im Rahmen der Widmung
und der verkehrsrechtlichen Vorschriften. Der Gemeingebrauch ist unentgeltlich.
(2) Sondernutzung ist die Benutzung der öffentlichen Straße über den Gemeingebrauch hinaus.
Sie bedarf nach § 18 (1) SächsStrG der Erlaubnis und ist gebührenpflichtig entsprechend § 6 dieser
Satzung.
(3) Sonstige Benutzung ist die Benutzung der Straße ohne den Gemeingebrauch zu
beeinträchtigen, wobei eine vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung
oder der Entsorgung außer Betracht bleibt.
§ 3
Erlaubnis
(1) Die Sondernutzung öffentlicher Straßen ist nur nach schriftlicher Erlaubniserteilung und nur
im festgelegtem Umfang zulässig.
(2) Sondernutzungserlaubnisse sind schriftlich unter Angabe der Art und Dauer der
Sondernutzung beim Ordnungsamt zu beantragen. Der Antrag ist in einer angemessenen Frist vor der
beabsichtigten Sondernutzung zu stellen. Es können zum Erlaubnisantrag Erläuterungen durch
Zeichnungen, textliche Beschreibungen oder in sonst geeigneter Weise verlangt werden.
(3) Die Erlaubnis wird auf Zeit und widerruflich erteilt. Sie kann Bedingungen und Auflagen
enthalten und kann zurückgenommen werden, wenn Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt werden.
§ 4
Befreiung von der Erlaubnis
(1) Die sonstige Benutzung der öffentlichen Straßen regelt sich nicht nach den Vorschriften
dieser Satzung und bedarf deshalb keiner Erlaubnis und führt zu keiner Gebührenerhebung im Sinne
dieser Satzung.
(2) Die Bestimmungen anderer Gesetze über die Benutzung der öffentlichen Straßen bleiben von
dieser Satzung unberührt.
§ 5
Haftung
(1) Der Sondernutzer oder Erlaubnisnehmer haftet für alle durch die Sondernutzung hervorgerufene
Schäden und ist demzufolge zu umfassender Sicherung der Sondernutzungsflächen nach den gesetzlichen
Vorschriften verpflichtet. Er ist für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht für die in
Anspruch genommenen Verkehrsflächen und die aufgestellten Anlagen und Einrichtungen verantwortlich
und hat nach Beendigung der Sondernutzung den ursprünglichen Zustand der genutzten Fläche wieder
herzustellen.
(2) Schuttgüter dürfen nur in Ausnahmefällen und auf geeigneten Folien, die eine
Verschmutzung der Straße und der Kanalisation verhindern, gelagert werden.
§ 6
Gebühren
(1) Entsprechend § 21 SächsStrG kann für die Sondernutzung der öffentlichen Straßen eine Gebühr
erhoben werden.
(2) Die Höhe der Gebühr bemißt sich sowohl nach der Art und dem Ausmaß der Einwirkung auf die
Straße und den Gemeingebrauch als auch nach dem wirtschaftlichen Interesse des Sondernutzers.
(3) Die Gebühr ergibt sich aus dem Sondernutzungsgebührentarif, der als Anlage Bestandteil
dieser Satzung ist.
(4) Gebührenpflichtig sind auch nicht erlaubte Sondernutzungen. Eine Ahndung der unerlaubten
Sondernutzung als Ordnungswidrigkeit durch die Erhebung eines Bußgeldes bleibt von dieser Satzung
unberührt.
(5) Die Verpflichtung zur Zahlung der Sondernutzungsgebühr entsteht mit der Erteilung der
Sondernutzungserlaubnis oder bei unerlaubter Sondernutzung mit Beginn der Nutzung. Die
Gebührenberechnung erfolgt ab Beginn bis zur Beendigung der Sondernutzung.
(6) Mit der Sondernutzungserlaubnis ergeht gleichzeitig der Gebührenbescheid, der die
Sondernutzungsgebühr, sowie die Verwaltungsgebühren und Auslagen für die Erteilung der
Erlaubnis enthält; bei unerlaubter Sondernutzung ergeht ein Gebührenbescheid, der die
Sondernutzungsgebühr, sowie die Verwaltungsgebühren und Auslagen für die Ermittlung dessen, der für
die unerlaubte Sondernutzung die Verantwortung trägt, enthält.
§ 7
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist der Erlaubnisnehmer.
(2) Liegt keine Sondernutzungserlaubnis vor, so ist Gebührenschuldner, wer die Sondernutzung
in Anspruch nimmt. Wird eine Sondernutzung in der Weise in Anspruch genommen, daß Sachen nicht im
Sinne des Gemeingebrauchs auf die öffentliche Straße gebracht werden, so sind auch der Eigentümer
und der Halter dieser Sache Gebührenschuldner.
(3) Schuldner der Gebühr ist ebenso, wer die Gebührenschuld der Stadt Markkleeberg gegenüber
durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebühr kraft Gesetz haftet.
(4) Bei mehreren Gebührenschuldnern haftet jeder Gebührenschuldner für den ganzen Betrag.
§ 8
Gebührenrückerstattung
Wird die Erlaubnis zur Sondernutzung nicht oder wesentlich vermindert in Anspruch genommen, so wird ein angemessener Teil der Gebühr zurückerstattet, wenn der Gebührenpflichtige dies mit ausreichendem Nachweis beantragt. Der Antrag kann nur innerhalb dreier Monate gestellt werden. Die Antragsfrist beginnt bei Nichtinanspruchnahme der Sondernutzung mit Erteilung der Erlaubnis, bei teilweiser Inanspruchnahme mit dem Ende der Sondernutzung. Beträge unter drei Deutschen Mark werden nicht erstattet.
§ 9
Ausnahmen
Von den Bestimmungen dieser Satzung können Ausnahmen zugelassen werden, sofern eine Ausnahmeregelung im öffentlichen Interesse geboten erscheint oder die Sondernutzung ausschließlich gemeinnützigen oder sonstigen allgemein förderungswürdigen Zwecken dient oder bei Ausnahmeverweigerung für den Betroffenen eine unbillige Härte entstehen würde.
§ 10
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Teil der Markkleeberger
Stadtnachrichten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Sondernutzungsgebührenordnung für die
Straßen- und Umweltordnung der Stadt Markkleeberg vom 04.12.1991 außer Kraft.
Markkleeberg, d. 30. Januar 1998
Dr. Klose
Bürgermeister
Anlage zum § 6 der Sondernutzungssatzung der Stadt Markkleeberg
- Sondernutzungsgebührentarif -
Tarif Art der Sondernutzung Gebühr in DM
Nr.
1. Anbieten und Verkauf von Waren und Leistungen
1.1. Anbieten von Waren und Leistungen
1.1.1 Anbieten von Waren und Leistungen vom ambulanten Verkaufswagen aus je angefangenen qm Fläche tägl. 0,50-1,50 DM mindestens 5,00 DM
1.1.2 Anbieten von Waren und Leistungen vor dem Ladengeschäft - keine Gebühr
1.2. Verkauf von Waren und Leistungen
1.2.1 Verkauf von Waren und Leistungen vom ambulanten Verkaufswagen aus je angefangenen qm Fläche tägl. 1,00-2,00 DM mindestens 5,00 DM
1.2.2 Verkauf von Waren und Leistungen vor dem Ladengeschäft - keine Gebühr
1.3. Verkaufswagen, die im Umherfahren betrieben werden je Fahrzeug monatl. 10,00-30,00 DM
1.4. Verkauf von Weihnachtsbäumen je Standplatz täglich 20,00-40,00 DM
1.5. Speiseeisautomaten, Getränkeschankautomaten Automaten f. Genußmittel, Süßigkeiten, Zeitungen, Zeitschriften o.ä.Waren je angef. qm monatl. 50,00-70,00 DM
1.6. Schaustellereinrichtungen je angef. qm täglich 5,00-15,00 DM
1.7. Tische und Sitzgelegenheiten vor Gaststätten, Cafes usw. je angef. qm monatl. 2,50-30,00 DM
2. Lagerungen
2.1. Baustelleneinrichtungen, Gerüste, Baustofflagerungen, Aufstellg.v. Arbeitswagen, Baumaschinen, Baugeräten und Baustellenabsperrungen je angef. qm täglich 0,50-1,50 DM
2.2. Aufstellen von Schutt- und Abfallbehältern über 24 Std., je angefangenen Tag Abstelldauer
2.2.1. bis 1,1 m3 Fassungsvermögen 1,00-3,00 DM
mindestens jedoch 3,00 DM
2.2.2. bis 2,0 m3 Fassungsvermögen 2,00-4,00 DM
mindestens jedoch 4,00 DM
2.2.3. bis 7,0 m3 Fassungsvermögen 3,00-5,00 DM
mindestens jedoch 5,00 DM
2.2.4. über 7 m3 Fassungsvermögen 5,00-7,00 DM
2.3. Aufstellen von Containern, die zur Aufnahme von wiederverwendbaren Stoffen bestimmt sind je Standplatzeinheit jährlich 20,00-40,00 DM
2.4. Lagerung von Gegenständen aller Art, die mehr als 24 Std. andauert und nicht unter 2.1. - 2.3. aufgeführt sind (z.B. Kohlen, Sand, Bauschutt,Sperrmüll) je angef. qm täglich 0,50-2,00 DM
2.5. Abstellen von nicht mehr zum Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugen
- Motorräder, Mopeds täglich 5,00-10,00 DM
- PKW's,PKW-Anhänger täglich 5,00-15,00 DM
- LKW's, Omnibusse, Wohnmobile, Wohnwagen, LKW-Anhänger
u. sonstige Fahrzeuge täglich 15,00-25,00 DM
3. Werbung
3.1. Werbe-u. Informationsveranstaltungen (Ifo-Busse, Ifo-Pavillon, Ifo-Stände) bis 30 qm Größe täglich 55,00- 75,00 DM, über 30 qm Größe täglich 120,00-150,00 DM
3.2. Firmenhinweis - u. Werbetafeln, sowie Werbeflächen, die durch Verträge zwischen der Stadt Markkleeberg und Werbeagenturen nicht berührt werden
3.2.1. bis 1,0 qm Fläche monatl. 10,00-20,00 DM
3.2.2. bis 2,0 qm Fläche monatl. 15,00-30,00 DM
3.3. Transportable Aufsteller max. 1.00 m x 1.50 m - keine Gebühr
3.4. mobile Werbeträger
- Spanntransparente auf Brücken, Schirm, Video, Großbildwand,
Fahnenmasten pro Tag/Standort 5,00- 15,00 DM
3.5 Werbeschilder kurzfristig angebracht sowie Plakate oder Poster (aufgeklebt, angeheftet, angebunden) je angef. qm tägl. 0,50-1,50 DM
4. Sonstige Sondernutzungen
4.1. Wohnwagen, welche zur vorübergehenden Niederlassung von Personen genutzt werden täglich 10,00-30,00 DM
4.2. Oberirdische Leitungen aller Art, die nicht der öffentlichen Versorgung dienen, innerhalb einer Höhe von 4,50 m je Monat und angefangene 100 m Länge
bei Durchm. bis 100
mm
10,00-30,00 DM
bei Durchm. über 100
mm
20,00-40,00 DM
5. Für Sondernutzungen, die in diesem Gebührentarif nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind Sondernutzungsgebühren in Anlehnung an artverwandte Tarifpositionen zu erheben.




