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Benutzungs- und Gebührenordnung für Räume in Gebäuden der Stadt Markkleeberg
Benutzungsordnung
für Räume in Gebäuden der Stadt Markkleeberg
vom 19. September 2007
Gemäß §§ 2 und 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003, zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen und des Sächsischen Beamtengesetzes vom 01. Juni 2006 in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Nummer 3 der Hauptsatzung der Stadt Mark¬kleeberg vom 17. Januar 2001, zuletzt geändert am 17. September 2003, hat der Stadtrat der Stadt Markkleeberg in seiner Sitzung am 19. September 2007 folgende Benutzungs¬ordnung beschlossen:
§ 1 Grundsätzliches
(1) Diese Benutzungsordnung gilt für die Überlassung von Räumen in Gebäuden der Stadt
Markkleeberg, im Folgenden Stadt genannt, gemäß § 7 dieser Benutzungsordnung.
(2) Räume in städtischen Gebäuden stehen in erster Linie der Stadt für die Erfüllung
ihrer Aufgaben zur Verfügung.
(3) Soweit die Belange der Stadt und besondere Zweckbestimmung es zulassen, können
geeignete Räume für nicht städtische Veranstaltungen und Nutzungen überlassen wer¬den.
(4) Zuständige Ämter für die Überlassung von Räumen gemäß dieser Benutzungsordnung sind
für die in der Anlage unter 1., 2. und 4. genannten Räume das Sozial- und Kultur¬amt, für die unter
3. genannten Räume das Amt für Finanzen der Stadt.
(5) Die Überlassung von Räumen ist sowohl für kommerzielle als auch nichtkommerzielle
Nutzungen möglich.
(6) Die besonderen Zweckbestimmungen und der Charakter der jeweiligen Räume müssen
gewahrt bleiben, Richtlinien des Denkmalschutzes sind einzuhalten.
(7) Die Stadt behält sich vor, die Überlassung abzulehnen, wenn die ordnungsgemäße
Be¬treibung des Objektes nicht gewährleistet ist oder wichtige Gründe vorliegen, die die Sicherheit
des Objektes gefährden.
(8) Ein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Raumes besteht nicht.
(9) Ein Raum darf nur für den Zweck genutzt werden, für den er überlassen wurde. Eine
Überlassung der Räume durch den Benutzer an Dritte ist nicht erlaubt.
(10) In allen Räumen herrscht uneingeschränktes Rauchverbot.
§ 2 Antragstellung / Nutzungsvertrag
(1) Die Überlassung von Räumen ist im Interesse einer ordnungsgemäßen Terminplanung
möglichst frühzeitig und schriftlich beim zuständigen Amt der Stadt zu beantragen. Die Beantra¬gung
kann in eigenem Namen oder in Vertretung einer Organisation gestellt wer¬den. In diesem Fall hat
der Beantragende seine Vertretungsberechtigung nachzu¬weisen.
(2) Aus dem Antrag müssen der geplante Nutzungszweck des Raumes und der Inhalt der
Veranstaltung hervorgehen. Die Stadt ist berechtigt, eine Veranstaltungskonzeption vom
Antragsteller zu fordern sowie weitere, den Interessen der Stadt dienende Auflagen zu erteilen.
(3) Für die Überlassung ist ein Nutzungsvertrag abzuschließen, der die konkreten
Bedingun¬gen und Auflagen für die Nutzung regelt.
(4) Die Überlassung kann bei kurzfristig notwendig werdenden Veranstaltungen der Stadt
widerrufen werden.
(5) Die Stadt behält sich das Recht vor, die Überlassung jederzeit - auch noch am
Veranstal¬tungstag - ohne Leistung von Schadenersatz zu widerrufen, wenn sie Kenntnis darüber
erlangt, dass Inhalte der Veranstaltung ganz oder teilweise menschenverachtend, Gewalt
verherrlichend, pornographisch, sexistisch, rassistisch oder anderweitig strafbar sind bzw. die
Belange des Jugendschutzes verletzt werden.
§ 3 Benutzungskosten
(1) Für die Überlassung von Räumen in städtischen Gebäuden erhebt die Stadt Entgelte gemäß
§ 7 dieser Benutzungsordnung auf privatrechtlicher Basis. Gemäß § 6 dieser Benutzungsordnung ist
für bestimmte Nutzergruppen die Nutzung kostenfrei. Da¬rüber hinaus können Anträge auf
kostenreduzierte Nutzung gestellt werden.
(2) Die Stadt ist berechtigt, vom Nutzer zuzüglich zum Nutzungsentgelt die Hinter¬legung
einer Kaution zu verlangen.
(3) Entgeltschuldner ist der Nutzer. Mehrere Entgeltschuldner haften als
Gesamtschuldner.
(4) Bei einem Widerruf aus Gründen nach § 2 Absatz 4, die der Entgeltschuldner nicht zu
vertreten hat, werden im Voraus entrichtete Entgelte erstattet. In diesem Fall wird nach¬gewiesener
Schaden auf Antrag ebenfalls erstattet.
(5) Wurde eine Überlassung deshalb widerrufen, weil der Entgeltschuldner gegen den
Inhalt des Nutzungsvertrages verstoßen hat oder erfolgt der Widerruf auf der Grundlage von
§ 2 Absatz 5, ist eine Kostenerstattung ausgeschlossen.
§ 4 Benutzerpflichten
(1) Die Nutzer sind verpflichtet, den Anordnungen des jeweiligen verantwortlichen
Vertreters der Stadt nachzukommen. Dieser städtische Vertreter ist Inhaber des Hausrechtes.
(2) Die zur Verfügung gestellten Räume sind pfleglich zu behandeln. Die jeweilige
Hausord¬nung ist einzuhalten.
(3) Eventuell notwendige behördliche Genehmigungen für die Veranstaltung sowie
Versiche¬rungen hat der Nutzer auf seine Kosten abzuschließen und auf Verlangen der Stadt
vor¬zulegen.
§ 5 Haftung
(1) Der Nutzer haftet für die von ihm bzw. seinen Gästen und etwaigen Vertragspartnern an
der Einrichtung schuldhaft verursachten Schäden sowie ohne Rücksicht auf Verschulden für jeden
Schaden, der im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung an den Räumen ver¬ursacht worden ist.
(2) Bei nicht rechtsfähigen Personengruppen haftet der Nutzer persönlich. Mehrere
Ersatz¬pflichtige haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Benutzung der Räumlichkeiten geschieht auf eigene Gefahr. Das betrifft auch den
Zugang zu den Räumlichkeiten, sofern sich dieser im städtischen Eigentum befindet. Die Stadt haftet
nicht für die Beschädigung und den Verlust eingebrachter Sachen.
§ 6 Kostenfreie/ kostenreduzierte Überlassung
(1) Räume in städtischen Gebäuden werden folgenden Nutzergruppen kostenfrei überlas¬sen:
• dem Stadtrat und seinen Gremien sowie den im Stadtrat vertretenen Fraktionen und
Gruppierungen zur Durchführung ihrer kommunalpolitischen Arbeit (alle Räume),
• den Ämtern und Einrichtungen der Stadt (alle Räume),
• Kultur- und Bildungseinrichtungen des Landkreises Leipziger Land für Unterrichtszwecke
(Übungsräume, Klassenräume und Fachkabinette in Schulen),
• gemeinnützigen Vereinen, die ihren Vereinssitz in Markkleeberg haben (das
Vereinszimmer im 1. OG des Westphalschen Hauses, Klassenräume in Schulen und Speiseräume der
Grundschulen West und Mitte).
(2) Weiterhin können Räume in städtischen Gebäuden auf Antrag folgenden Benutzer¬gruppen
kostenreduziert überlassen werden:
• gemeinnützigen Vereinen, die ihren Vereinssitz in Markkleeberg haben oder deren
Veranstaltung überwiegend im Interesse der Stadt ist,
• Personengruppen, die kulturelle Aktivitäten entwickeln, sofern diese Tätigkeit nicht
zugleich beruflich oder gewerblich ausgeübt wird,
• Kultur- und Bildungseinrichtungen des Landkreises Leipziger Land für Veranstal¬tungen.
Eine Reduzierung ist um maximal 75 % der Benutzungskosten möglich. Zuschläge kön¬nen nicht
reduziert werden. Ein Rechtsanspruch auf kostenreduzierte Nutzung besteht nicht.
(3) Ein Antrag gemäß Absatz 2 ist mindestens 6 Wochen vor dem Termin der
Nutzungsüber¬lassung an die Stadt zu stellen. Die Entscheidung trifft das zuständige Amt in
Verbindung mit dem Ausschuss für Soziales, Familie und Sport.
§ 7 Raum- und Entgeltübersicht
Die Räume, die nach dieser Benutzungsordnung genutzt werden können, die Entgelte und spezifischen Nutzungsbedingungen sind in der Anlage zu dieser Benutzungsordnung aufge¬führt.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Benutzungs- und Gebührenordnung für Schulräume der Stadt Markkleeberg vom 10. November 1993 und die Benutzungs- und Gebührenordnung für Kulturräume der Stadt Markkleeberg vom 11. Mai 1994 außer Kraft.
Markkleeberg, 20. September 2007
Dr. Klose
Oberbürgermeister
Anlage:
Benutzungsordnung für Räume in Gebäuden v 19 09 07 Entgelte




