Hauptsatzung
H a u p t s a t z u n g
der Stadt Markkleeberg
vom 17. Januar 2001
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeines
§ 1 Name und Bezeichnung
§ 2 Wappen, Farbe, Banner, Flagge, Dienstsiegel
§ 3 Organe der Stadt
II. Stadtrat
§ 4 Zuständigkeiten
III. Ausschüsse des Stadtrates/Ältestenrat/Beiräte/Fraktionen
§ 5 Beschließende Ausschüsse
§ 6 Hauptausschuss
§ 7 Finanzausschuss
§ 8 Beratende Ausschüsse
§ 9 Umwelt- und Energieausschuss
§ 10 Bauausschuss
§ 11 Ausschuss für Soziales, Familie und Sport
§ 12 Petitionsausschuss
§ 13 Geschäftsordnung
§ 14 Ältestenrat
§ 15 Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten
§ 16 Sonstige Beiräte
§ 17 Fraktionen
IV. Oberbürgermeister/Beigeordneter
§ 18 Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters
§ 19 Beigeordnete
V. Beauftragte
§ 20 Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte
VI. Ortschaftsverfassung
§ 21 Einführung
§ 22 Aufgaben der Ortschaftsräte
VII. Beteiligung der Einwohner und Bürger
§ 23 Einwohnerfragestunde
§ 24 Einsichtnahme in Niederschriften
§ 25 Einwohnerversammlung
§ 26 Bürgerbegehren
VIII. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 27 Sprachliche Gleichstellung
§ 28 Wertgrenzen
§ 29 In-Kraft-Treten
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)
vom 21. April 1993 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 345)
hat der Stadtrat Markkleeberg am 17. Januar 2001 folgende Hauptsatzung beschlossen:
I. Allgemeines
§ 1
Name und Bezeichnung
(1) Die Große Kreisstadt Markkleeberg führt den Namen Markkleeberg.
Sie ist eine rechtsfähige Gebietskörperschaft des öffentlichen Rechts.
(2) Das Stadtgebiet umfasst die Gemarkungen:
- Auenhain
- Cospuden
- Cröbern
- Crostewitz
- Gaschwitz
- Gautzsch
- Großstädteln
- Markkleeberg
- Oetzsch
- Prödel
- Wachau
- Zöbigker
§ 2
Wappen, Farbe, Banner, Flagge, Dienstsiegel
(1) Das Wappen der Stadt Markkleeberg zeigt auf der linken Seite den schwarzen meißnischen Löwen im goldenen Feld, auf der rechten Seite den oben goldenen und unten silbernen pleißen-ländischen Löwen im blauen Feld.Er entspricht der Abb. 4 der Anlage 1.
(2) Die Farben der Stadt Markkleeberg sind Schwarz und Gelb.Sie werden im Banner und in der Flagge geführt.
(3) Das Banner ist gestaltet in den Farben Schwarz-Gelb im Verhältnis 1:1 längsgestreift mit dem Stadtwappen in der oberen Hälfte. Es entspricht der Abb. 2 der Anlage 1.
(4) Die Flagge ist gestaltet in den Farben Schwarz-Gelb im Verhältnis 1:1 quergestreift mit dem Stadtwappen in der Mitte. Sie entspricht der Abb. 3 der Anlage 1.
(5) Das Dienstsiegel der Stadt Markkleeberg enthält das Wappen und die Umschrift „Stadt Markkleeberg“. Es entspricht in der Form dem Abdruck des Siegels auf dem Original dieser Hauptsatzung und der Abb. 1 der Anlage 1.
§ 3
Organe der Stadt
(1) Organe der Stadt sind:
1. der Stadtrat
2. der Oberbürgermeister
(2) Der Stadtrat besteht aus 26 Stadträten und dem Oberbürgermeister.
II. Stadtrat
§ 4
Zuständigkeiten
(1) Der Stadtrat legt die Grundsätze für die Verwaltung der Stadt fest und
entscheidet über alle Angelegenheiten der Stadt, soweit er sie nicht
einem beschließenden Ausschuss oder dem Oberbürgermeister überträgt
oder soweit nicht der Oberbürgermeister kraft Gesetzes zuständig ist.
(2) Zuständigkeit in allgemeinen Angelegenheiten
1. Bestellung der Mitglieder von Ausschüssen des Stadtrates, des Stell- vertreters des
Oberbürgermeisters, des Beigeordneten,
2. Übernahme freiwilliger Aufgaben,
3. Satzungen, anderes Ortsrecht und Flächennutzungsplan,
4. Änderung des Gemeindegebietes,
5. Entscheidung über die Durchführung eines Bürgerentscheides oder die Zulässigkeit eines
Bürgerbegehrens,
6. Regelung der allgemeinen Rechtsverhältnisse der Gemeindebediensteten,
7. Übertragung von Aufgaben auf den Oberbürgermeister,
8. Zustimmung zur Abgrenzung des Geschäftskreises des Beigeordneten,
9. Übertragung von Aufgaben auf das Rechnungsprüfungsamt,
10. die Errichtung, wesentliche Änderung und Aufhebung von öffentlichen Einrichtungen und
wirtschaftlichen Unternehmen sowie die Beteiligung an solchen, die Umwandlung der Rechtsform von
wirtschaftlichen Unternehmen der Gemeinde und von solchen, an denen die Gemeinde beteiligt ist,
11. Beitritt zu Zweckverbänden und Austritt aus diesen, Mitgliedschaft in sonstigen
kommunalen Verbänden und Vereinigungen sowie Aufnahme partnerschaftlicher Beziehungen zu anderen
Gemeinden,
12. Entscheidungen, welche die Stadträte im Rahmen ihrer Tätigkeit betreffen,
13. Angelegenheiten der Stadtentwicklung, der Stadtumland- und Regional- planung und der
Raumordnung, die für die Stadt von besonderer Bedeutung sind,
14. Benennung von bewohnten Stadtteilen (Ortsteilen) sowie der innerhalb dieser dem
öffentlichen Verkehr dienenden Straßen, Wege, Plätze und Brücken,
15. Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechtes.
(3) Zuständigkeit in Personalangelegenheiten Ernennung und Entlassung von Beamten der
Besoldungsgruppe A 13 aufwärts sowie Einstellung und Entlassung von Angestellten der
Vergütungsgruppe BAT-O II aufwärts im Einvernehmen mit dem Oberbürgermeister.
(4) Zuständigkeit in Finanzangelegenheiten
1. Verfügungen über Vermögen der Stadt, sofern der Betrag 300.000,- DM (150.000,- EURO)
übersteigt,
2. Gewährung von Darlehen, sofern der Betrag 200.000,- DM (100.000,- EURO) übersteigt,
3. Gewährung von Zuschüssen, sofern der Betrag 200.000,- DM (100.000,- EURO) übersteigt,
4. Kreditaufnahmen, Bestellungen von Sicherheiten, Übernahme von Bürgschaften und
Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie diesen gleichkommende Rechtsgeschäfte, sofern der Betrag
300.000,- DM (150.000,- EURO) übersteigt,
5. Verzicht auf Ansprüche der Stadt und Niederschlagung solcher Ansprüche, sofern der Betrag
10.000,- DM (5.000,- EURO) übersteigt,
6. Stundung städtischer Ansprüche, sofern der Betrag 50.000,- DM
(25.000,- EURO) übersteigt,
7. Rechtsgeschäfte über dauernde oder wiederkehrende Leistungen bei mehr als
zweijähriger Bindung, sofern der Jahreswert der Leistung oder das jährliche Entgelt 120.000,-
DM (60.000,- EURO) übersteigt,
8. Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben
von mehr als 100.000,- DM (50.000,- EURO),
9. Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen,
sofern der Streitwert oder der Wert des Nachgebens 300.000,- DM (150.000,- EURO) übersteigt,
10. Ausführung von Vorhaben des Vermögenshaushaltes im Betrag von mehr als 300.000,-DM
(150.000,- EURO),
11. Jahresrechnungen, Wirtschaftspläne und Jahresabschlüsse,
12. allgemeine Festsetzungen von Abgaben und Tarife.
(5) Zuständigkeit für Weisungen an städtische Vertreter in den Organen rechtlich
selbständiger Einrichtungen
1. Weisungen für die Beschlussfassung in den Organen wirtschaftlicher Unternehmen oder
sonstiger rechtlich selbständiger privatrechtlicher Einrichtungen bei
1.1. Änderungen des Gesellschaftsvertrages, der Satzung oder entsprechende
Grundnormen der Einrichtung,
1.2. Einwilligung in die Verfügung über Anteile oder Teile von Anteilen,
auch soweit es sich um Anteile an Beteiligungsgesellschaften handelt,
1.3. Auflösung der Einrichtung,
1.4. Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Mitglieder des Aufsichtsrates oder des
entsprechenden Organs der Einrichtung.
2. Weisungen für die Beschlussfassung in den Organen rechtlich
selbständiger öffentlich-rechtlicher Einrichtungen bei
2.1. Angelegenheiten, die im Falle einer Zuständigkeit der Stadt nicht zur
Beschlussfassung einem Ausschuss übertragen werden können,
2.2. sonstigen wichtigen Angelegenheiten, die für die Stadt unmittelbar
raum- oder entwicklungsbedeutsam sind oder das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl
ihrer Einwohner nachhaltig berühren.
(6) Zuständigkeit für Rechtsgeschäfte mit dem Oberbürgermeister, dem
Beigeordneten, den Stadträten, den Ortschaftsräten, dem Ortsvorsteher,
den Beamten und Angestellten der Stadtverwaltung
1. Verträge der Stadt mit einem Stadtrat, einem Ortschaftsrat, dem Oberbürgermeister,
Ortsvorsteher, Beigeordneten oder Beamten und Angestellten der Stadtverwaltung (außer
Arbeitsverträgen),
2. Verträge mit Ehegatten, Geschwistern und Verwandten ersten Grades oder durch
verwandtschaftsähnliche Verhältnisse gleichgestellten Personen (u. a. Vormundschaft und
Pflegschaft),
3. Verträge mit einer rechtsfähigen Gesellschaft, an der eine dieser Personen maßgeblich
beteiligt oder allein oder mit anderen zur Vertretung berechtigt ist.
Dies gilt nicht für Beschlüsse über Verträge, die nach einem feststehenden Tarif
oder nach einem ortsüblichen Entgelt abgeschlossen werden oder die für die
Gemeinde nur von geringer wirtschaftlicher Bedeutung sind.
III. Ausschüsse des
Stadtrates/Ältestenrat/Beiräte/Fraktionen
§ 5
Beschließende Ausschüsse
(1) Es werden folgende beschließende Ausschüsse gebildet:
1. Hauptausschuss,
2. Finanzausschuss.
(2) Jeder dieser Ausschüsse besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden
und 10 Stadträten.
(3) Ergibt sich, dass eine Angelegenheit für die Stadt von besonderer Bedeutung ist, können die
beschließenden Ausschüsse die Angelegenheiten dem Stadtrat zur Beschlussfassung unterbreiten. Lehnt
der Stadtrat eine Behandlung ab, entscheidet der zuständige beschließende Ausschuss.
(4) Angelegenheiten, deren Entscheidung dem Stadtrat vorbehalten sind, sollen den
beschließenden Ausschüssen innerhalb ihres Aufgabengebietes zur Vorberatung zugewiesen werden.
Anträge, die nicht vorberaten worden sind, müssen auf Antrag des Vorsitzenden des Stadtrates oder
von 6 Stadträten den zuständigen beschließenden Ausschüssen zur Vorberatung überwiesen werden.
§ 6
Hauptausschuss
(1) Der Hauptausschuss ist zuständig für folgende Aufgabengebiete:
1. Angelegenheiten der Allgemeinen Verwaltung,
2. Personalangelegenheiten, insbesondere:
a) Vorberatung des Stellenplanes,
b) Ernennung und Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppen A 11 und A 12 sowie Einstellung
und Entlassung von Angestellten der Vergütungsgruppen IV a und III BAT-O,
3. Wirtschaftsförderung,
4. Marktangelegenheiten,
5. Angelegenheiten des Prüfungswesens,
6. Wahlsachen, Statistiken, Zählungen,
7. Vorberatung von Entscheidungen über Verwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher
Bedeutung,
8. Angelegenheiten der Stadtentwicklung, der Stadtumland- und Regionaplanung und der
Raumordnung, soweit nicht der Stadtrat zuständig ist,
9. Angelegenheiten der Gleichstellung von Frau und Mann,
10.Ordnungs- und Sicherheitsangelegenheiten,
11.Friedhofs- und Bestattungsangelegenheiten.
(2) Bestehen Zweifel darüber, welcher Ausschuss zuständig ist, so ist der Hauptausschuss
zuständig.
§ 7
Finanzausschuss
(1) Finanzangelegenheiten, insbesondere
1. Verfügung über Vermögen der Stadt im Wert von mehr als 100.000,- DM (50.000,- EURO) bis
300.000,- DM (150.000,- EURO),
2. Gewährung von Darlehen von mehr als 50.000,- DM (25.000,- EURO) bis 200.000,- DM
(100.000,- EURO),
3. Gewährung von Zuschüssen von mehr als 5.000,- DM (2.500,- EURO) bis 200.000,- DM
(100.000,- EURO),
4. Kreditaufnahmen, Bestellung von Sicherheiten, Übernahme von Bürgschaften und
Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie diesen gleichkommende Rechtsgeschäfte von mehr als
100.000,- DM (50.000,- EURO) bis zum Betrag von 300.000,- DM (150.000,- EURO),
5. Verzicht auf Ansprüche der Stadt und Niederschlagung solcher Ansprüche im Betrag von mehr
als 5.000,- DM (2.500,- EURO) bis 10.000,- DM (5.000,- EURO) im Einzelfall,
6. Stundung städtischer Ansprüche im Betrag von mehr als 5.000,- DM (2.500,- EURO) bis
50.000,- DM (25.000,- EURO),
7. Rechtsgeschäfte über dauernde oder wiederkehrende Leistungen bei mehr als zweijähriger
Bindung, sofern der Jahreswert der Leistungen oder das jährliche Entgelt mehr als 36.000,- DM
(18.000,- EURO) bis 120.000,- DM (60.000,- EURO) beträgt,
8. Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben von mehr als 20.000,- DM
(10.000,- EURO) bis 100.000,- DM (50.000,- EURO),
9. Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen, sofern der Streitwert oder
der Wert des Nachgebens mehr als 100.000,- DM (50.000,- EURO) bis 300.000,- DM (150.000,- EURO)
beträgt,
10. Ausführung von Vorhaben des Vermögenshaushaltes (Sachentscheidung)- im Betrag von mehr
als 100.000,- DM (50.000,- EURO) bis 300.000,- DM (150.000,- EURO),
11. Vergabe von Aufträgen für Lieferungen und Leistungen im Wert von mehr als 100.000,- DM
(50.000,- EURO) bis 1.000.000,- DM (500.000,- EURO), (Wahrnehmung der Funktion des
Vergabeausschusses)
(2) Angelegenheiten der Sondervermögen der Stadt und Angelegenheiten der von der Stadt zu verwaltenden Treuhandvermögen, soweit nicht der Stadtrat nach § 4 Absatz 4 Nummer 11 zuständig ist.
(3) Entscheidung über die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechtes, soweit der Kaufpreis mehr als 100.000 DM (50.000,- EURO) beträgt.
§ 8
Beratende Ausschüsse
(1) Es werden folgende beratende Ausschüsse gebildet:
1. Umwelt- und Energieausschuss,
2. Bauausschuss,
3. Ausschuss für Soziales, Familie und Sport,
4. Petitionsausschuss.
(2) Die beratenden Ausschüsse, außer dem Petitionsausschuss, bestehen aus jeweils 11 Mitgliedern, von denen mindestens 6 Stadträte sind. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.
(3) Der Petitionsausschuss besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und den
Vorsitzenden der Fraktionen.
(4) Der Oberbürgermeister hat das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen.
§ 9
Umwelt- und Energieausschuss
Der Umwelt- und Energieausschuss ist zuständig für folgende Aufgabengebiete:
1. Umwelt- und Naturschutz,
2. Energieversorgung- und Energiedienstleistungen,
3. Abfallbeseitigung und Abfallverwertung,
4. Grundsätze der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung,
5. Angelegenheiten der Umweltfachplanung,
6. Vorberatung gemeindlicher Stellungnahmen im Rahmen gesetzlich vorgesehener Anhörungen,
sofern umweltrelevante Fragen berührt sind,
7. Vorberatung gemeindlicher Rechtsmittel gegen umweltrelevante Vorhaben außerhalb des
Stadtgebietes, die die Planungshoheit der Stadt berühren.
§ 10
Bauausschuss
Der Bauausschuss ist zuständig für folgende Aufgabengebiete:
1. Hochbauwesen (einschließlich Bauunterhaltung und Instandsetzung von städtischen Gebäuden
und Denkmälern, 2. Straßen und Tiefbauangelegenheiten (einschließlich Straßenreinigung und
Stadtentwässerung, Bau und Unterhaltung von Brunnen),
3. Stadtplanungs- und Vermessungswesen,
4. gemeindliches Einvernehmen, wenn die Angelegenheit von besonderer Bedeutung für die
städtebauliche Entwicklung ist,
5. Beratung über die Ausführung von Bauvorhaben,
6. Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsangelegenheiten,
7. Landschaftspflege.
§ 11
Ausschuss für Soziales, Familie und Sport
Der Ausschuss für Soziales, Familie und Sport ist zuständig für folgende Aufgabengebiete:
1. Kinder- und Jugendangelegenheiten, insbesondere Angelegenheiten nach dem
Kindertagesstättengesetz,
2. Schulangelegenheiten,
3. Kulturelle Angelegenheiten,
4. Sport,
5. Seniorenangelegenheiten,
6. Wohnungspolitische Angelegenheiten,
7. Sonstige soziale Angelegenheiten.
§ 12
Petitionsausschuss
Der Petitionsausschuss ist zuständig für die Behandlung eingehender Petitionen.
§ 13
Geschäftsordnung
Das Verfahren im Stadtrat und in den Ausschüssen wird durch eine vom Stadtrat zu beschließende Geschäftsordnung geregelt.
§ 14
Ältestenrat
(1) Der Stadtrat bildet einen Ältestenrat.
(2) Vorsitzender des Ältestenrates ist der Oberbürgermeister.
(3) Das Nähere über die Zusammensetzung, den Geschäftsgang und die Aufgaben regelt die
Geschäftsordnung des Stadtrates.
§ 15
Beirat für geheimzuhaltende Angelegenheiten
(1) Es wird ein Beirat gebildet, der den Oberbürgermeister in geheimzu- haltenden Angelegenheiten berät.
(2) Er besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzenden und zwei Stadträten.
(3) Die Sitzungen des Beirates für geheimzuhaltende Angelegenheiten sind nicht öffentlich. Im Übrigen gelten die Vorschriften über beratende Ausschüsse entsprechend.
§ 16
Sonstige Beiräte
(1) Sonstige Beiräte können durch Beschluss des Stadtrates gebildet werden. Sie unterstützen den Stadtrat und die Verwaltung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
(2) Die Beiräte bestehen aus maximal 11 Mitgliedern. Ihnen gehören Mitglieder des Stadtrates und sachkundige Einwohner an.
(3) Der Stadtrat legt die Aufgabenbereiche des jeweiligen Beirates fest.
(4) Die Beiräte wählen aus der Mitte ihrer Mitglieder den Vorsitzenden und legen das Verfahren im Beirat fest. Es finden maximal 10 Sitzungen jedes Beirates pro Jahr statt.
§ 17
Fraktionen
(1) Stadträte können sich zu Fraktionen zusammenschließen. Sie bestehen aus mindestens zwei Mitgliedern. Ein Stadtrat kann nur einer Fraktion angehören.
(2) Sie können zur Unterstützung ihrer Tätigkeit finanzielle Mittel erhalten.
IV. Oberbürgermeister/Beigeordneter
§ 18
Zuständigkeiten des Oberbürgermeisters
Dem Oberbürgermeister werden folgende Aufgaben zur dauernden selbständigen Erledigung übertragen, soweit es sich nicht bereits um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt:
(1) Personalangelegenheiten
1. Ernennung und Entlassung von Beamten der Besoldungsgruppe
A 1 bis A 10, von Beamten im Vorbereitungsdienst sowie Einstellung und Entlassung von
Angestellten der Vergütungsgruppen BAT-O X bis IV b und Auszubildenden,
2. Einstellung und Entlassung von Arbeitern,
3. Entscheidungen über die ehrenamtliche Tätigkeit von Bürgern, soweit nicht der Stadtrat
zuständig ist,
4. Bestellung von Beauftragten.
(2) Finanzangelegenheiten
1. Verfügungen über Vermögen der Stadt bis zum Betrag von 100.000,- DM (50.000,- EURO),
2. Gewährung von Darlehen bis 50.000,- DM (25.000,- EURO),
3. Gewährung von Zuschüssen bis 5.000,- DM (2.500,- EURO),
4. Kreditaufnahmen, Bestellung von Sicherheiten, Übernahme von Bürgschaften und
Verpflichtungen aus Gewährverträgen sowie diese gleichkommende Rechtsgeschäfte bis zum Betrag von
100.000,- DM (50.000,- EURO),
5. Verzicht auf Ansprüche der Stadt und Niederschlagung solcher Ansprüche bis zum Betrag von
5.000,- DM (2.500,- EURO),
6. Stundung städtischer Ansprüche bis zum Betrag von 5.000,- DM (2.500,- EURO),
7. Rechtsgeschäfte über dauernde und wiederkehrende Leistungen bei mehr als zweijähriger
Bindung bis zu einem Jahreswert der Leistung oder einem jährlichen Entgelt von 36.000,- DM
(18.000,- EURO),
8. überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bis zum Betrag von 20.000,- DM (10.000,-
EURO),
9. Führung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen bis zu einem Streitwert
oder Wert des Nachgebens von 100.000,- DM (50.000,- EURO),
10. Ausführung des Haushaltsplanes und Bewirtschaftung der Haushaltsmittel - einschließlich
der Aufnahme von Kassenkrediten im Rahmen des Höchstbetrages der Haushaltssatzung -, soweit nicht
nach dieser
Satzung für einzelne Entscheidungen der Stadtrat oder ein beschließender Ausschuss zuständig
ist,
11. Vergabe von Aufträgen bis zum Höchstbetrag von 100.000,- DM (50.000,- EURO).
(3) Sonstige Angelegenheiten
1. Aufgaben nach dem Baugesetzbuch, soweit sie für die Stadt nicht von besonderer Bedeutung
sind:
- Einvernehmen zu Vorhaben und zu Ausnahmen von Veränderungssperren
- selbständige Erhebung von Beiträgen nach Erschließungsrecht (BauGB) und Ausbaubeitragsrecht
(SächsKAG).
2. Erteilung von Weisungen an städtische Vertreter in den Organen rechtlich selbständiger
Einrichtungen bei Angelegenheiten, die nicht von besonderer Bedeutung sind.
§ 19
Beigeordneter
(1) Es wird ein hauptamtlicher Beigeordneter als Vertreter des Oberbürgermeisters gewählt.
(2) Er ist als hauptamtlicher Beamter auf Zeit zu bestellen und trägt die Amtsbezeichnung Bürgermeister. Seine Amtszeit beträgt sieben Jahre.
(3) Dem Beigeordneten werden die Geschäftskreise Finanzen, Soziales, Kultus und Umwelt übertragen.
V. Beauftragte
§ 20
Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte
(1) Es wird eine hauptamtliche Gleichstellungsbeauftragte bestellt, die zugleich die Aufgaben der Frauenbeauftragten nach dem Sächsischen Frauenförderungsgesetz wahrnimmt.
(2) Aufgabe der Gleichstellungsbeauftragten ist es, in der Stadt auf die Verwirklichung des
Grundrechts der Gleichberechtigung von Männern und Frauen hinzuwirken. Dazu gehört
insbesondere
- die Einbringung frauenspezifischer Belange in die Arbeit des Stadtrates und der
Stadtverwaltung,
- die Mitwirkung an Maßnahmen der Stadtverwaltung, die die Gleichstellung von Männern und
Frauen, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder die berufliche Lage von Frauen berühren,
- Zusammenarbeit mit Verbänden und Frauengruppen sowie Schaffung eines Netzes der
Zusammenarbeit in Frauenfragen vor Ort.
VI. Ortschaftsverfassung
§ 21
Einführung
(1) Im Stadtteil Wachau/Auenhain ist die Ortschaftsverfassung eingeführt.
Im Stadtteil Gaschwitz ist die Ortschaftsverfassung mit der Kommunalwahl im Jahr 2004
eingeführt.
(2) Die Ortschaftsräte bestehen jeweils aus 10 Mitgliedern.
§ 22
Aufgaben der Ortschaftsräte
(1) Die Aufgaben der Ortschaftsräte sind durch § 67 Abs. 4 SächsGemO bestimmt.
(2) Wichtige Angelegenheiten, zu denen der Ortschaftsrat in Anwendung der Bestimmungen des §
67 Abs. 4 SächsGemO zu hören ist, sind insbesondere:
a) Planung der Haushaltsmittel für die die Ortschaft betreffenden Angelegenheiten,
b) Aufstellung und wesentliche Änderung von Bauleitplänen,
c) Planung, Errichtung, Herstellung, wesentliche Änderung und Aufhebung von öffentlichen
Einrichtungen,
d) Erlass, Änderung und Aufhebung von Satzungen und Polizeiverordnungen
e) Festsetzung von Abgaben und Tarifen
f) Änderung des Eingliederungsvertrages.
VII. Beteiligung der Einwohner und Bürger
§ 23
Einwohnerfragestunde
(1) Die Einwohnerfragestunde ist erster Tagesordnungspunkt jeder öffentlichen Sitzung des Stadtrates, nach der Bekanntgabe von Beschlüssen aus nichtöffentlicher Sitzung.
(2) Einwohner und die ihnen gleichgestellten Personen können Fragen zu Gemeindeangelegenheiten stellen oder Anregungen und Vorschläge zu diesen unterbreiten.
§ 24
Einsichtnahme in Niederschriften
Einsicht in den öffentlichen Teil der Niederschriften des Stadtrates und der beschließenden Ausschüsse kann während der Öffnungszeiten der Stadtverwaltung im Rathaus, Zentralbüro, Rathausplatz 1 in 04416 Markkleeberg, genommen werden.
§ 25
Einwohnerversammlung
(1) Eine Einwohnerversammlung ist anzuberaumen, wenn dies von den Einwohnern beantragt wird.
(2) Der Antrag muss unter Bezeichnung der zu erörternden Angelegenheit schriftlich eingereicht und von mindestens 5 v.H. der Einwohner, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterzeichnet sein.
§ 26
Bürgerbegehren
(1) Die Durchführung eines Bürgerentscheids kann schriftlich von Bürgern der Stadt und von Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in der Stadt Markkleeberg wohnen, beantragt werden (Bürgerbegehren).
(2) Das Bürgerbegehren muss mindestens von 5 v.H. der in Abs. 1 genannten Personen unterzeichnet sein.
VIII Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 27
Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
§ 28
Wertgrenzen
Für die in dieser Satzung festgelegten Wertgrenzen in DM gelten ab dem 1. Januar 2002 die angegebenen Werte in EURO.
§ 29
Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung im amtlichen Teil der Markkleeberger Stadtnachrichten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Hauptsatzung der Stadt Markkleeberg vom 12. Mai 1999 außer Kraft.
Markkleeberg, 18. Januar 2001
Dr. K l o s e
Oberbürgermeister




