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Straßenausbaubeitragssatzung vom 14.09.2005
Satzung vom 14. September 2005
über die Erhebung von Beiträgen für den Ausbau von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen der Stadt Markkleeberg
Auf Grund § 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) i.d.F. der Bekanntmachung
vom 18. März 2003, zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung des Freistaates
Sachsen vom 11. Mai 2005 und der §§ 2 und 26 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) hat
der Stadtrat der Stadt Markkleeberg am 14. September 2005 nachfolgende Satzung beschlossen:
§
1
Erhebungsgrundsatz
(1) Die Stadt erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Anschaffung, Herstellung und den Ausbau (Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung) der in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen) Beiträge nach Maßgabe dieser Satzung für Grundstücke, denen durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Verkehrsanlagen Vorteile zuwachsen. Zu den Verkehrsanlagen gehören auch Wohnwege, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können, sowie öffentliche Wirtschaftswege.
(2) Für in der Baulast der Stadt stehende Immissionsschutzanlagen kann die Stadt Beiträge auf Grund besonderer Satzung erheben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die dort bezeichneten Maßnahmen nur, soweit für sie nicht Erschließungsbeiträge oder Ausgleichsbeträge nach dem BauGB zu erheben sind.
§
2
Beitragsfähiger Aufwand
(1) Beitragsfähig ist insbesondere der Aufwand für:
- die Anschaffung von Verkehrsanlagen,
- den Erwerb (einschließlich Erwerbsnebenkosten) und die Freilegung der für die Herstellung, Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung der Verkehrsanlagen benötigten Grundflächen,
- den Wert der von der Stadt aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen zum Zeitpunkt des Beginns der Ausbauarbeiten,
- die vom Personal der Gemeinde erbrachten Werk- und Dienstleistungen,
- die Herstellung, Erweiterung, Erneuerung und Verbesserung von
- a. Fahrbahnen,
- b. Rinnen und Bordsteinen,
- c. Radwegen,
- d. Gehwegen,
- e Straßenbeleuchtung,
- f. Straßenentwässerung,
- g. Böschungen, Schutz- und Stützmauern,
- h. unselbstständige Parkflächen,
- i. unselbstständige Grünanlagen, Grünanlagen soweit sie Bestandteil der Verkehrsanlage sind,
- j. selbstständige Grünanlagen (Ersatzpflanzungen in der Folge von Straßenbaumaßnahmen),
6. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in eine Mischfläche,
7. die Umwandlung einer Fahrbahn nebst Gehwegen in einen verkehrsberuhigten Bereich im Sinne
des § 42 Abs.
4 a Straßenverkehrsordnung (Spielstraße).
(2) Der Aufwand für die Fahrbahnen der Ortsdurchfahrten von Bundes- und Kreisstraßen sind nur insoweit beitragsfähig, als sie breiter sind als die anschließenden freien Strecken (Überbreiten).
(3) Nicht beitragsfähig sind die Kosten für die laufende Unterhaltung und Instandsetzung der Anlage sowie, in Abgrenzung zu Abs. 1 Ziffern 5 und 6, die Kosten für geringfügige Einzelmaßnahmen (z.B. Aufpflasterungen, Schwellen usw.), die durch diese der Verlangsamung des Verkehrsflusses dienen und die sich nicht über die gesamte Straße oder einen Straßenabschnitt erstrecken.
(4) Nicht beitragsfähig ist der Aufwand für Brücken, Tunnel und Unterführungen mit den dazu gehörenden Rampen sowie jeder Aufwand für Gemeindeverbindungsstraßen.
§ 3
Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes
Der beitragsfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt.
§
4
Anteil der Stadt am beitragsfähigen Aufwand
Die Stadt trägt bei jeder Maßnahme mindestens den Anteil des Aufwandes (Eigenbeteiligung), der dem wirtschaftlichen Vorteil der Allgemeinheit aus der Inanspruchnahme der Anlagen durch die Allgemeinheit entspricht, und der bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands nach § 6 auf ihre Grundstücke, Erbbaurechte und andere dinglichen Nutzungsrechte entfällt.
§
5
Straßenarten, Anteil der Stadt und Anteil der Beitragspflichtigen
(1) Die Straßenarten und die Anteile der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand und der Stadtanteil werden wir folgt festgesetzt:
Straßenart
1. Ortsdurchfahrten
Verkehrsanlagen, die überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen.
Durch die geschlossene Ortsanlage hindurchführender Abschnitt einer Straße von überörtlicher Bedeutung, für den besondere Bestimmungen der Baulast, der Unterhaltung und des Ausbaus gelten.
Anteil der Stadt 83 % Anteil der Beitragspflichtigen 17 %
2. Haupterschließungsstraßen
Verkehrsanlagen, die überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen.
Lokal verkehrswichtige Straße innerhalb der Ortslage für durchgehenden Verkehr zwischen Ortsteilen mit Knotenpunkten in einer Ebene und direkten Zufahrten zu anliegenden Grundstücken, die in der Regel gegenüber kreuzenden und einmündenden Straßen bevorrechtigt ist.
Anteil der Stadt 66 % Anteil der Beitragspflichtigen 34 %
3. Anliegerstraßen
Verkehrsanlagen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen.
Gemeindestraße, die hauptsächlich für den Zugang oder die Zufahrt zu den an ihr gelegenen und dem Wohnen oder der wirtschaftlichen Betätigung dienenden Grundstücken bestimmt ist.
Anteil der Stadt 50 % Anteil der Beitragspflichtigen 50 %
4. Wirtschaftswege
Meist beschränkt öffentliche Außerortsstraße zur Erschließung eines oder mehrerer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke. (wird durch Stadtratsbeschluss festgelegt).
Anteil der Stadt 25 % Anteil der Beitragspflichtigen 75 %
5. Wohnwege
Anlagen, die aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden können (wird durch Stadtratsbeschluss festgelegt).
Anteil der Stadt 25 % Anteil der Beitragspflichtigen 75 %
(2) Die konkrete Zuordnung der Straßen im Stadtgebiet zu den vorstehenden Straßentypen erfolgt separat mit Stadtratsbeschluss.
§
6
Verteilung des umlagefähigen Aufwands
(1) Der umlagefähige Aufwand wird auf die Grundstücke, denen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Verkehrsanlage Vorteile zuwachsen (erschlossene Grundstücke), in dem Verhältnis verteilt, in dem die Nutzungsflächen dieser Grundstücke zueinander stehen. Die Nutzungsfläche ergibt sich durch Vervielfachen der Grundstücksfläche (§ 7) mit dem Nutzungsfaktor (§ 8).
§
7
Grundstücksfläche
(1) Als Grundstücksfläche gilt die Gesamtfläche des Grundstückes im Sinne des Grundbuchrechts. Der § 19 Abs. 1 SächsKAG ist i.V. m. § 29 Abs. 3 KAG entsprechend zu berücksichtigen.
(2) Die nach § 19 Abs. 1 SächsKAG vorgesehene Abgrenzung geschieht nach den Grundsätzen für die grundbuchmäßige Abschreibung von Teilflächen unter Beachtung der baurechtlichen Vorschriften ohne die Möglichkeit der Übernahme einer Baulast.
(3) Die Grundstücksfläche ist zu ermitteln bei Grundstücken,
1. die nicht an die Verkehrsanlage angrenzen, jedoch von dort erschlossen werden, durch eine Parallelverschiebung der der Verkehrsanlage zugewandten Grundstücksgrenze,
2. die nur durch einen zum Grundstück gehörenden Zuweg oder einer Zufahrt mit der Verkehrsanlage verbunden sind, durch eine Parallelverschiebung der der Verkehrsanlage am Ende der Zufahrt (Zuwegung) zugewandten Grundstücksgrenze. Die auf die Zufahrt (Zuwegung) entfallende Fläche wird insoweit nicht berücksichtigt.
§
8
Nutzungsfaktor
(1) Der Nutzungsfaktor bemisst sich nach den Vorteilen, die den Grundstücken nach Maßgabe von Art und Maß ihrer zulässigen Nutzung durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlage vermittelt werden. Bei baulicher Nutzungsmöglichkeit orientieren sich die Vorteile an der Zahl der zulässigen Geschosse im Sinne der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) in ihrer jeweils gültigen Fassung nach Abs. 2 bis 5. Für die lediglich in anderer Weise genutzten oder nutzbaren Grundstücke, sowie die Teilflächen nach § 19 Abs. 1 KAG, bemessen sich die Vorteile an den unter Abs. 6 aufgeführten Nutzungsfaktoren
(2) Die nach § 7 ermittelte Fläche wird entsprechend ihrer Ausnutzbarkeit mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im einzelnen beträgt:
1. bei eingeschossiger Bebaubarkeit 1,00
2. bei zweigeschossiger Bebaubarkeit 1,25
3. bei dreigeschossiger Bebaubarkeit 1,50
4. bei viergeschossiger Bebaubarkeit 1,75
5. bei höherer Bebaubarkeit erhöht sich der Nutzungsfaktor jeweils um weitere 0,25 pro Geschoss
(3) Maßgebend für die Zahl der Geschosse sind im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes dessen höchstzulässige Festsetzungen. Ist auf Grund einer Ausnahme oder einer Befreiung im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht die Zahl der genehmigten oder tatsächlichen vorhandenen Geschosse höher, so ist diese maßgebend. Enthält ein Bebauungsplan nur eine Baumassenzahl, so gilt als Zahl der Geschosse die durch 2,8 dividierte Baumassenzahl; Bruchzahlen werden auf die nachfolgende volle Zahl aufgerundet.
(4) In unbeplanten Gebieten und in Gebieten, für die ein Bebauungsplan keine Festsetzungen über die Anzahl der Geschosse oder die Baumassenzahl ausweist, ist die baurechtlich einschließlich denkmalschutzrechtlich höchstzulässige Zahl der Geschosse der Grundstücke des Abrechnungsgebietes maßgebend.
In Ausnahmefällen kann auf Antrag des Beitragsschuldners von vorstehender Festlegung mit Beschluss des Stadtrates abgewichen werden, wenn ansonsten auf Grund der besonderen baugeschichtlichen Entwicklung des Gebietes unbillige Härten für einzelne Grundstücke entstehen würden.
(5) Grundstücke, auf denen nur untergeordnete Bebauung (z.B. Einzelgaragen, Stellplätze usw.) zulässig ist, werden wie eingeschossige bebaubare Grundstücke behandelt.
(6) Die Nutzungsfaktoren betragen bei Grundstücken, die
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1. [L1] |
auf Grund entsprechender Festsetzung in einem Bebauungsplan nicht baulich oder gewerblich sondern nur in vergleichbarer Weise nutzbar sind, (z.B. Friedhöfe, Grundstücke mit Kirchen, Sport- und Festplätze, Golfplatz, Dauerkleingärten, sonstige Gartenanlagen) oder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortteils (§ 34 BauGB) so genutzt werden |
0,5000 |
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2. |
im Außenbereich (§ 35 BauGB) liegen oder wegen entsprechender Festsetzung in einem Bebauungsplan nur in anderer Weise nutzbar sind (z.B. landwirtschaftliche Nutzung), wenn |
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a) sie unbebaut sind, bei |
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aa) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen |
0,0167 |
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ab) Nutzung als Grünland, Ackerland, Weidefläche oder Gartenland oder ähnliches |
0,0333 |
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ac) gewerblichen Nutzungen (z.B. Lagerplätze, Bodenabbau) |
1,0000 |
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b) sie bebaut sind, bei |
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ba) Waldbestand oder wirtschaftlich nutzbaren Wasserflächen bb) Nutzung als Grünland, Ackerland, Weidefläche oder Gartenland oder ähnliches, für eine nach § 19 Abs. 1 SächsKAG zu berücksichtigende Teilfläche mit Zuschlägen von 0,2500 für jedes weitere über dem ersten Geschoss tatsächlich vorhandene weitere Geschoss, für die Restfläche gilt a) |
1,000 1,000 |
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c) sie in einer baulichen oder gewerblichen Nutzung vergleichbaren Weise genutzt werden (z. B. Friedhöfe, Sport- und Festplätze, Golfplatz, Dauerkleingärten. Campingplätze ohne Bebauung) |
0,5000 |
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d) auf ihnen Wohnbebauung, landwirtschaftliche Hofstellen oder landwirtschaftliche Nebengebäude vorhanden sind, für eine nach § 19 Abs. 1 SächsKAG zu berücksichtigende Teilfläche mit Zuschlägen von 0,2500 für jedes weitere über dem ersten Geschoss tatsächlich vorhandene weitere Geschoss, für die Restfläche gilt a) |
1,0000 |
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e) sie als Campingplatz genutzt werden und eine Bebauung besteht, für eine nach § 19 Abs. 1 SächsKAG zu berücksichtigende Teilfläche mit Zuschlägen von 0,2500 für jedes weitere über dem ersten Geschoss tatsächlich vorhandene weitere Geschoss, für die Restfläche gilt c) |
1,0000 |
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f) sie gewerblich genutzt und bebaut sind, für eine nach § 19 Abs. 1 SächsKAG zu berücksichtigende Teilfläche mit Zuschlägen von 0,3750 für jedes weitere über dem ersten Geschoss tatsächlich vorhandene weitere Geschoss, für die Restfläche gilt a) |
1,5000 |
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g) sie ganz oder teilweise im Geltungsbereich einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB liegen, für die von der Satzung erfassten Teilflächen |
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a. mit Baulichkeiten, die kleine Handwerks- oder Gewerbebetrieben dienen mit Zuschlägen von je 0,3750 für jedes über dem ersten Geschoss tatsächlich vorhandene weitere Geschoss |
1,5000 |
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b. mit sonstigen Baulichkeiten oder ohne Bebauung mit Zuschlägen von je 0,2500 für jedes über dem ersten Geschoss tatsächlich vorhandene weitere Geschoss, |
1,0000 |
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für die Restfläche gilt a) |
(7) Bei Grundstücksflächen, die im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) oder im Bereich eines Bebauungsplanes liegen und
a) gewerblich genutzt werden erhöhen sich die in den vorstehenden Absätzen genannten Faktoren jeweils um 0,5, Grundstücke, die mit Gebäuden für Verwaltung, Schule, Post, Bahn u.ä. bebaut sind, werden mit dem gleichen Faktor erhöht.
b) Grundstücke auf denen sich Einrichtungen der Gas-, Wasser- und Elektrizitätsversorgung befinden, erhalten den Faktor 0,5.
(8) Bei Eckgrundstücken und Grundstücken zwischen mehreren Anlagen wird der Beitrag nur zu 60 % erhoben, wenn bereits eine oder mehrere Beitragserhebungen innerhalb der letzten fünf Kalenderjahre vor Entstehung der persönlichen Beitragspflicht für das Grundstück erfolgte.
Bei ungewöhnlich großen Eckgrundstücken, die eine mehrfache bauliche Ausnutzung an der abzurechnenden Anlage zulassen, ist die Eckermäßigung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles auf eine Teilfläche zu begrenzen.
Die Vergünstigung gilt nicht
1. für überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke. Als überwiegend gewerblich genutzt gilt ein Grundstück, wenn es zu mehr als 50% gewerblich genutzt wird.
2. für Eckgrundstücke, die nur an eine Anlage angrenzen,
3. wenn ein ausschließlich zu Wohnzwecken dienendes Grundstück zwischen 2 Anlagen liegt und der geringste Abstand zwischen den Anlagen mehr als 50 m beträgt,
4. soweit die Anlagen qualitativ nicht gleichwertig oder nicht in vergleichbarer Weise ausgebaut sind oder eine der Anlagen nicht in der Baulast der Gemeinde steht.
(9) Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bildet.
§
9
Anrechnung von Grundstückswerten
Hat der Beitragspflichtige oder sein Rechtsvorgänger Grundstücksflächen zunächst unentgeltlich oder unter ihrem Verkehrswert zur Herstellung der Anlage an die Stadt abgetreten und gewährt die Stadt zum Zwecke der Gleichbehandlung aller Abtretenden eine Vergütung des Verkehrswertes, so werden die nachträglich zu leistenden und als Grunderwerbskosten in den beitragsfähigen Aufwand einbezogenen Vergütungsbeträge des Beitragspflichtigen als Vorauszahlung auf ihre Beitragsschuld angerechnet.
§
10
Kostenspaltung
Der Beitrag kann für
1. die Fahrbahnen, auch Richtungsfahrbahnen,
2. die Radwege,
3. die Gehwege, zusammen oder einzeln,
4. die Parkflächen,
5. die Grünanlagen
6. die Straßenentwässerung,
7. die Straßenbeleuchtung
gesondert erhoben und in beliebiger Reihenfolge umgelegt werden, sobald die Maßnahme, deren Aufwand durch Teilbeitrag gedeckt werden soll, abgeschlossen worden ist. Die Anwendung der Kostenspaltung beschließt der Stadtrat.
§
11
Abschnitte von Verkehrsanlagen
(1) Für selbstständig benutzbare Abschnitte von Verkehrsanlagen kann der Aufwand gesondert ermittelt und erhoben werden.
(2) Erstreckt sich eine bauliche Maßnahme auf mehrere Straßenabschnitte, für die sich nach (§ 5) unterschiedliche beitragspflichtige Anteile ergeben, so sind die Straßenabschnitte gesondert abzurechnen.
(3) Die Anwendung der Abschnittsbildung beschließt der Stadtrat.
§
12
Vorausleistung und Ablösung
(1) Sobald mit der Durchführung der Bauarbeiten begonnen wird und der Stadt ein nennenswerter Aufwand entstanden ist, kann eine Vorauszahlung in einer diesem Aufwand entsprechenden Höhe erhoben werden.
(2) Der Straßenausbaubeitrag kann vor Entstehung der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösebetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe dieser Satzung entsprechenden Beitrages. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§
13
Entstehung der Beitragsschuld
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Fertigstellung der Verkehrsanlage, bei Kostenspaltung (§ 10) mit Abschluss der Teilmaßnahme, wenn die Teile nutzbar sind, frühestens mit Inkrafttreten der Satzung.
(2) Ist die Maßnahme mit Grunderwerb verbunden, so ist dieser nicht Merkmal der endgültigen Herstellung.
§
14
Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer des Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes haften als Gesamtschuldner. Der Erbbauberechtigte oder sonst dinglich zur baulichen Nutzung Berechtigte ist an Stelle des Eigentümers beitragspflichtig.
(2) Besteht ein Wohnungs- und Teileigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz, so sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend der im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile beitragspflichtig.
(3) Der Beitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück, im Falle des Abs. 1 Satz 3 auf dem Erbbaurecht bzw. dinglichen Nutzungsrecht und im Falle des Abs. 2 auf dem Miteigentumsanteil.
§
15
Ratenzahlung und Stundung von Beiträgen
(1) Beiträge gemäß dieser Satzung können in begründeten Ausnahmefällen in mehreren Raten festgelegt bzw. gestundet werden. Dies betrifft auch die Stundungszinsen. Entscheidungen über Ratenzahlungen bzw. Stundungen trifft der Stadtrat auf Antrag.
(2) Der Beitrag für ein landwirtschaftlich oder als Wald genutztes Grundstück ist auf Antrag so lange zinslos und ohne besondere Sicherheitsleistung zu stunden , wie eine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes für die Erhaltung der Wirtschaftlichkeit des Betriebes erforderlich ist. Grundstücke auf denen sich eine Bebauung befindet, welche nicht ausschließlich der landwirtschaftlichen Nutzung dient, , fallen nicht unter diese Regelung.
(3) Die Stundung gemäß Abs. 2 ist dem Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes, soweit er ihn selbst bewirtschaftet, bzw. seinen Familienangehörigen zu gewähren. In begründeten Ausnahmefällen kann eine solche Stundung auch einem Verpächter von Grundstücken im Sinne des Abs. 2 gewährt werden. Die Entscheidung trifft in diesen Fällen der Stadtrat.
§
16
Fälligkeit
Die nach dieser Satzung zu erhebenden Beiträge und Vorausleistungen werden einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§
17
Billigkeitserlass
Im Einzelfall kann die Gemeinde auch von der Erhebung des Beitrags ganz oder teilweise absehen, wenn dies im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung unbilliger Härten geboten ist. Die Freistellung kann auch für den Fall vorgesehen werden, dass die Beitragspflicht noch nicht entstanden ist.
§
18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im amtlichen Teil der Markkleeberger Stadtnachrichten in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15. August 2001außer Kraft.
Markkleeberg, 15. September 2005
Dr. Klose
Oberbürgermeister




