Sterbefall
Jeder Sterbefall ist dem zuständigen Standesamt spätestens am dritten auf den Tod folgenden
Werktag anzuzeigen.
Bei Sterbefällen in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen ist der Träger der Einrichtung
zur Anzeige verpflichtet. Die Anzeige kann sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen.
Bei Haussterbefällen sind zur mündlichen Anzeige verpflichtet:
- jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelegt hat, jede Person,
in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, jede andere Person die beim Tod zugegen war oder
von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Im Falle eines Haussterbefalles ist ein Haus- oder Notarzt zu informieren. Dieser stellt den
Totenschein aus.
Ist der Tod eines Deutschen im Ausland eingetreten, wird von dort eine ausländische
Sterbeurkunde ausgestellt. Diese muss dann übersetzt werden. In Ausland eingetretene
Sterbefälle können nachbeurkundet werden.
Bei jedem Sterbefall sollte der erste Weg der Angehörigen zu einem Bestattungsunternehmen
ihrer Wahl und des Vertrauens führen. Diese erledigen alle im Zusammenhang mit einem Sterbefall
stehenden Angelegenheiten (Versicherung, Sterbeurkunde vom Standesamt etc.) und Formalitäten.




