Verwaltung A-Z
Bauvorhaben in der Genehmigungsfreistellung (§ 62 Sächsische Bauordnung)
Was ist zu beachten?
- Anträge sind entsprechend § 2 der Durchführungsverordnung zur sächsischen Bauordnung zusammenzustellen.
- Vor Abgabe im Landratsamt Leipziger Land, Bauordnungsamt ist die Bestätigung der Gemeinde über die gesicherte Erschließung auf Grundlage des Bestätigungsschreibens vom Zweckverband für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung Leipzig-Land einzuholen. Dazu ist die Abgabe einer einfachen Ausfertigung der Unterlagen erforderlich.
- Mit Erschließungsbestätigung kann dann der Antrag in einfacher Ausfertigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde im Landratsamt Leipziger Land eingereicht werden.
- Das Bestätigungsschreiben für Vorhaben in der Genehmigungsfreistellung erfolgt über das Landratsamt.
Ansprechpartner:
Frau M. Sperling | |
Tel: | (0341) 3533-270 |
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Fax: | (0341) 3533-261 |
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