Verwaltung A-Z
Geburtsanzeige
Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden. Hierbei ist zu unterscheiden, dass bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen die schriftliche Anzeige zu erfolgen hat. Die mündliche Anzeige (z.B. bei Hausgeburten) ist durch jeden Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist und jeder anderen Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist, vorzunehmen.
Um die Geburt im Geburtsregister beurkunden zu können, sind folgende Unterlagen notwendig:
1. Die Eltern sind nicht mit einander verheiratet und ledig:
- die Geburtsurkunden der Eltern
- falls die Vaterschaftsanerkennung vor der Geburt erfolgte, den Nachweis
- die Personalausweise der Eltern oder des anzeigenden Elternteils
Für ein Kind, dessen Eltern nicht verheiratet sind, kann der Vater vor der Geburt oder nach der Geburt die Vaterschaft anerkennen. Die Vaterschaftsanerkennung kann vor dem Standesamt oder auch vor dem Urkundsbeamten des Jugendamtes erfolgen. Sorgerechtserklärungen und Unterhaltsregelungen beurkundet generell das Jugendamt.
2. Die Eltern sind miteinander verheiratet:
- die Eheurkunde der Eltern
- die Personalausweise der Eltern oder des anzeigenden Elternteils
3. Ein Elternteil oder beide Eltern sind ausländische Staatsangehörige:
Wegen der Beachtung des internationalen Privat- und Namensrechts ist in jedem Fall die persönliche Vorsprache beider Kindeseltern nötig. Ist die Geburt eines Kindes deutscher Eltern im Ausland eingetreten, so kann das Kind nachbeurkundet werden. Den Antrag dazu nimmt das für den Wohnsitz der Eltern zuständige Standesamt entgegen. Dazu ist in jedem Fall die persönliche Vorsprache erforderlich.
Frau Richter | |
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Frau Kowalewitsch | |
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Frau Zieger | |
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