Verwaltung A-Z
Spielrecht
Das Gebiet des Spielrechts umfasst 2 wesentliche Genehmigungsverfahren
- Die Bescheinigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes des Spielgerätes
- Die Erlaubnis zum Betreiben einer Spielhalle (Spielhallenerlaubnis)
Zu 1.: Was ist mitzubringen?
- Personalausweis
- die erteilte Aufstellererlaubnis
- einen Plan über die Räumlichkeiten und den zu beabsichtigen Aufstellungsort des/r Spielgeräte/s
Gebühren
Gebührenrahmen 60,00 Euro bis 400,00 Euro (Lfd. Nr. 46 Tarifstelle 8 Anlage 1 zu §1 Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis)
Zu 2.: Beschreibung
Der Betrieb einer Spielhalle bedarf der gewerberechtlichen und der baurechtlichen Erlaubnis. Die gewerberechtliche Zulassung ist einerseits an die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Betreibers geknüpft, andererseits an die Geeignetheit der Räumlichkeiten, insbesondere hinsichtlich des Jugendschutzgesetzes und der Prävention der übermäßigen Ausnutzung des Spielbetriebs.
Was ist mitzubringen?
- Personalausweis
- ausgefüllter Antrag (kann vom Gewerbeamt zugesandt werden)
- behördliches Führungszeugnis Belegart O über die eigene Person sowie bei eingetragenen Firmen ein behördliches Führungszeugnis Belegart O über die juristische Person ( zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes) nicht älter als 3 Monate
- behördlicher Gewerbezentralregisterauszug Belegart O über die eigene Person (zu beantragen beim Einwohnermeldeamt des Wohnsitzes) sowie bei eingetragenen Firmen behördlicher Gewerbezentralregisterauszug Belegart O über die juristische Person ( zu beantragen beim Gewerbeamt der Hauptniederlassung) nicht älter als 3 Monate
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamts
- Handelsregisterauszug (bei eingetragenen Firmen),
- Bei neuen Spielhallen: Baugenehmigung,
- Grundrissplan.
Gebühren
Gebührenrahmen 205,00 Euro bis 785,00 Euro (Lfd. Nr. 46 Tarifstelle 28 Anlage 1 zu §1 Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis)
Frau Lieber | |
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