Ortsrecht
Satzung über die Festsetzung der Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Großen Kreisstadt Markkleeberg (Hebesatzsatzung) vom 29.04.2015
Aufgrund des § 25 Grundsteuergesetz (GrStG), des § 16 Gewerbesteuergesetz (GewStG) und des § 7 Abs. 3 Sächsisches Kommunalabgabengesetz (SächKAG) i. V. m. § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Markkleeberg in seiner Sitzung am 29.04.2015 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Erhebungsgrundsatz
Die Stadt Markkleeberg erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
§ 2
Hebesätze
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:
1. Für die Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 300 v.H.
der Steuermessbeträge
b) für bebaute und unbebaute Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 420 v.H.
der Steuermessbeträge
2. Für die Gewerbesteuer auf 420 v.H.
Der Steuermessbeträge
§ 3
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am 01.01.2015 in Kraft.
Markkleeberg, den 30.04.2015
Karsten Schütze
Oberbürgermeister