Ortsrecht
Stellplatzablösesatzung
Satzung vom 14. November 2001 über die Ablösung von notwendigen Stellplätzen und Garagen für das Gebiet der Stadt Markkleeberg
Auf Grund § 4 Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) und § 49 Absatz 2 Sächsische Bauordnung (SächsBO) hat der Stadtrat der Stadt Markkleeberg am
14. November 2001 nachfolgende Satzung beschlossen:
§ 1
Ablösungstatbestand
(1) Ist die Herstellung von Stellplätzen und Garagen aus tatsächlichen Gründen auf dem Baugrundstück selbst oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück, dessen Benutzung für diesen Zweck rechtlich gesichert wird, nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich, so hat der zur Herstellung Verpflichtete je Stellplatz einen Geldbetrag in Höhe der Reglungen gem. §§ 2 und 3 dieser Satzung zu zahlen (Stellplatzablöse).
(2) Die Anzahl der abzulösenden notwendigen Stellplätze oder Garagen wird im Baugenehmigungsverfahren festgesetzt. Bei gewerblichen Vorhaben bleiben bei der Ermittlung des Geldbetrages die ersten acht Stellplätze je Gesamtvorhaben außer Betracht.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht. Im Falle der Ablösung erwirbt der Verpflichtete keine Nutzungsrechte an bestimmten öffentlichen Stellplätzen.
§ 2
Geltungsbereich
(1) Für die Festsetzung des Ablösebetrages gemäß § 3 wird das Gebiet der Stadt Markkleeberg in drei Zonen eingeteilt:
Zone I begrenzt
im Norden durch die nördlichen Grundstücke der Werner-Rummelt-Straße
im Osten durch die Raschwitzer Straße und nördlich des Rathausplatzes durch die
östlichen Grundstücke entlang der Raschwitzer Straße bis zur südlichen
Grenze des agra Messeparks
im Süden durch die Auenstraße
im Westen durch die Bahnstrecke der Deutschen Bahn AG Leipzig-Altenburg
Zone II
Die Zone II umfasst die Gebietsfläche der Stadt Markkleeberg die sich außerhalb der Zonen I und III befindet.
Zone III begrenzt auf nachfolgend aufgeführte Gebiete:
1. Grundstücke der Ortteilkernlage Wachau
2. Grundstücke der Gemarkung Gaschwitz
3. Grundstücke der Gemarkung Großstädteln begrenzt:
im Norden durch die S 46
im Osten durch die Pleiße
im Süden durch die Gemarkungsgrenze Gaschwitz/Großstädteln
im Westen durch die Bahnstrecke der Deutschen Bahn AG Leipzig-Altenburg
(2) Der Lageplan (Anlage 1) mit den eingezeichneten Zonen gemäß Absatz 1 ist Bestandteil
dieser Satzung.
§ 3
Festsetzung des Ablösebetrages
(1) Der Ablösebetrag darf unter Zugrundelegung von 60 % der durchschnittlichen Herstellungskosten von Parkeinrichtungen einschließlich der Kosten des Grunderwerbes im Stadtgebiet oder in bestimmten Teilen des Stadtgebietes, maximal 10.000,00 € je Stellplatz, nicht überschreiten.
(2) Die Höhe des Ablösebetrages wird je nach Zone wie folgt festgesetzt:
1. Ablösebetrag für die Zone I 3.910,00 € / Stellplatz
2. Ablösebetrag für die Zone II 3.220,00 € / Stellplatz
3. Ablösebetrag für die Zone III 1.920,00 € / Stellplatz
(3) Die Stadt veröffentlicht alle fünf Jahre –erstmalig 2004– einen öffentlichen Bericht zur Verwendung der Ablösebeträge.
§ 4
Ablösevertrag
(1) Die Ablösung der Stellplatzverpflichtung wird in einem Ablösevertrag, der zwischen der Stadt Markkleeberg und dem zur Herstellung Verpflichteten abgeschlossen wird, geregelt (Anlage 2).
(2) Der Ablösevertrag ist vor Erteilung der Baugenehmigung durch die zuständige Baugenehmigungsbehörde zwischen dem Verpflichteten und der Stadt Markkleeberg abzuschließen.
(3) Sofern die Erteilung der Baugenehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde verweigert oder aus anderen Gründen das Baugenehmigungsverfahren nicht beendet wird, kann der Bauherr die Aufhebung des Vertrages verlangen und erhält den Ablösebetrag unverzinst zurückerstattet.
§ 5
Fälligkeit
Der Ablösebetrag wird mit Abschluss des Ablösevertrages fällig.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Stellplatzablösesatzung der Stadt Markkleeberg vom 17. April 1996 außer Kraft.
Markkleeberg, 15. November 2001
Dr. Klose
Oberbürgermeister
Anlagen
Anlage 2
Stellplatzablösevertrag
über die Ablösung einer Stellplatzverpflichtung gemäß § 49 Absatz 2 SächsBO (Sächsische Bauordnung) und der Stellplatzablösesatzung der Stadt Markkleeberg vom 14. November 2001
zwischen der Stadt Markkleeberg
Rathausplatz 1
04416 Markkleeberg
vertreten durch den Oberbürgermeister
Herrn Dr. Klose
nachfolgend – Stadt – genannt
und Herrn/Frau/Firma
Straße
Ort
vertreten durch .....................
nachfolgend – Bauherr – genannt
§ 1
Der Bauherr beabsichtigt, auf dem Grundstück ...........Flurstück ....... der Gemarkung ................... in 04416 Markkleeberg folgendes Bauvorhaben zu realisieren: ......................................................
Für dieses Vorhaben wird derzeit bei der unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Leipziger Land unter AZ ......... das Genehmigungsverfahren durchgeführt.
§ 2
(1) Das Baugrundstück befindet sich gemäß Stellplatzablösesatzung in der Zone ....
(2) Das Vorhaben löst nach Feststellung einen Bedarf von ..... notwendigen Stellplätzen oder Garagen für Kraftfahrzeuge aus.
(3) ... Stellplätze kann der Bauherr nicht/nur unter großen Schwierigkeiten auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung auf einem geeigneten, für diesen Zweck rechtlich gesicherten Grundstück, herstellen.
§ 3
(1) Der Bauherr verpflichtet sich zur Ablösung dieser Verpflichtung je Stellplatz ... Euro insgesamt somit ... Euro an die Stadt Markkleeberg zu zahlen.
(2) Nach Maßgabe der Satzung sind die ersten acht Stellplätze bei gewerblicher Nutzung außer Betracht zu lassen.
(3) Um das Bauvorhaben nicht am fehlenden Stellplatznachweis scheitern zu lassen, ist die Stadt Markkleeberg mit der Ablösung der Verpflichtung einverstanden und verpflichtet sich ihrerseits, den Ablösebetrag für Maßnahmen nach § 49 Absatz 2 SächsBO zu verwenden.
§ 4
Der Ablösebetrag wird mit Abschluss des Vertrages fällig und ist bis zum ................ auf das Konto der Stadt Markkleeberg einzuzahlen.
Bank: ......................
BLZ: ......................
Konto-Nr. ......................
unter Angabe der
Haushaltsstelle: ...........................
Abgabeart: Stellplatzablöse
§ 5
Der Bauherr unterwirft sich der sofortigen Vollstreckung wegen des Zahlungsanspruches der Stadt Markkleeberg aus § 3 dieses Vertrages (§ 61 VwVfG).
§ 6
(1) Von diesem Vertrag erhalten der Bauherr und die Stadt Markkleeberg je eine Ausfertigung.
(2) Der Vertrag wird sofort nach Abschluss wirksam.
(3) Sofern die Erteilung der Baugenehmigung verweigert wird, kann der Bauherr die Aufhebung dieses Vertrages verlangen.
Markkleeberg, den ............... ............................., den .........................
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Stadt Markkleeberg Bauherr