Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung (GewO)
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner Niederlassung (oder ohne eine solche zu haben)
- Waren anbietet oder Bestellungen vertreibt oder ankauft oder
- Leistungen anbietet oder
- Bestellungen auf Leistungen vertreibt oder
- selbstständig unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller* ausübt.
Achtung: Die gesetzlichen Ladenöffnungszeiten gelten auch für das Reisegewerbe.
Einer Reisegewerbekarte bedarf es nicht, wer ein nach Bundes- oder Landesrecht erlaubnispflichtiges Gewerbe ausübt, für dessen Ausübung die Zuverlässigkeit erforderlich ist, und über die erforderliche Erlaubnis verfügt.
Die Reisegewerbekarte kann befristet oder unbefristet beantragt und erteilt werden.
Falls Sie als Gewerbetreibender von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) aus vorübergehend selbstständig gewerbsmäßig Dienstleistungen erbringen, benötigen Sie dafür keine Reisegewerbekarte, es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die vom Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind. Hierzu berät Sie die zuständige Gewerbebehörde im Einzelfall.
Verfahrensablauf
Die Reisegewerbekarte können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch beantragen.
- Das erforderliche Formular beziehen Sie online über Amt24 ("Formulare & Online-Dienste"). Alternativ erhalten Sie das Formular in Papierform auch bei der zuständigen Stelle.
- Die zuständige Stelle überprüft die dem Antrag beigefügten Unterlagen sowie Ihre Zuverlässigkeit.
- Bei positivem Ergebnis wird Ihnen, nachdem Sie die fälligen Gebühren bezahlt haben, eine Reisegewerbekarte ausgestellt.
Die Reisegewerbekarte müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Reisegewerbekarte sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.
Zuständigkeitsbereich von Frau Lieber:
- Reisegewerbe (Reisegewerbekarten u.ä.)
- Wanderlager
- Marktgewerbe (Marktfestsetzung u.ä.)
- Gewerbliches Spielrecht
- Auskunftserteilung aus dem Gewerberegister
- Fundbüro
Zuständigkeitsbereich von Frau Grünert:
- Gewerbean-, Gewerbeum- und Gewerbeabmeldungen
- Allgemeines Gewerberecht (stehendes Gewerbe)
- Gewerberegister
- Gaststättenrecht (Gaststättenerlaubnisse, Gestattungen u.a.)
- Ladenschlussrecht
- Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister (Firmen)
- Personalausweis oder Reisepass
- für ausländische Staatsangehörige aus Nicht-EU-Staaten (zusätzlich): Aufenthaltstitel und Arbeitserlaubnis
- Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde (nicht älter als drei Monate)
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde (nicht älter als drei Monate)
- Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes (nicht älter als drei Monate)
- Auskunft aus dem Verzeichnis des Insolvenzgerichtes
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes des Wohnortes (nicht älter als drei Monate)
- Infektionshygienische Belehrung nach § 43 Gesetz zur Verhütung von Infektionskrankheiten beim Menschen oder Gesundheitszeugnis - ist im Landratsamt Landkreis Leipzig, Gesundheitsamt, Stauffenbergstraße 4, 04552 Borna zu beantragen
- wenn Sie als Schausteller eine Reisegewerbekarte beantragen (zusätzlich): Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung
- Bei juristischen Personen sind die genannten Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen beizubringen und für die juristische Person selbst die Auszüge aus dem Gewerbezentralregister und aus dem Schuldnerverzeichnis sowie die Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes.
- Zusätzlich werden der Handelsregisterauszug benötigt.
Gebührenrahmen 56,00 Euro bis 390,00 Euro (Lfd. Nr. 46 Tarifstelle 35 Anlage 1 zu §1 Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis)
FreigabevermerkSächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 07.07.2022
Gewerbeamt | Fundbüro
Stadtverwaltung Markkleeberg - Technisches Rathaus
Raschwitzer Straße 34 a
04416 Markkleeberg
Montag: geschlossen
Dienstag: 9.00-12.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr
Mittwoch: 9.00-12.00 Uhr
Donnerstag: 14.00-18.00 Uhr
Freitag: 9.00-12.00 Uhr
Sophie Grünert
Mitarbeiterin im Amt für Recht und Ordnung
Martina Lieber
Mitarbeiterin im Amt für Recht und Ordnung
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