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Gewerbe anmelden

Der Gewerbebegriff ist in der Gewerbeordnung nicht definiert. Er setzt sich aus Positiv- und Negativmerkmalen zusammen. Im Rahmen der wirtschaftlichen Entwicklung entstehen ständig neue Betätigungsformen, sodass die Definition des Gewerbes ständig an diesen Betätigungsformen auszurichten ist.

Gewerbe ist ...

eine selbstständige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete, auf gewisse Dauer ausgeübte Tätigkeit im wirtschaftlichen Bereich mit Ausnahme insbesondere der Urproduktion und bestimmter Tätigkeiten und Dienste „höherer Art“ auf künstlerischem, wissenschaftlichem und schriftstellerischem Gebiet, der bloßen Verwaltung und Nutzung des eigenen Vermögens sowie solcher Betätigungsformen, die nach Ihrem Zuschnitt dem herkömmlichen Bild eines Gewerbes nicht entsprechen.

Der Gewerbebegriff ist weder auf typische Erwerbsarten (wie z.B. auf ein Handwerk nach der HWO) beschränkt, noch verlangt er eine hauptberufliche Tätigkeit, sodass auch eine nebenberufliche Tätigkeit Gewerbe sein kann. Unbedeutend sind weder das Vorhandensein von Betriebsräumen noch die Tatsache, dass die Tätigkeiten gegenüber einem größeren Personenkreis ausgeübt werden.

Eine Problematik ergibt sich insbesondere, weil in zahlreichen anderen Gesetzen der Gewerbebegriff verwendet wird. Auch im Steuerrecht gibt es einen eigenen Gewerbebegriff, der jedoch mit dem Gewerbebegriff der GewO nicht identisch ist.

Ausnahmen von der Gewerbeordnung

Urproduktion ist die auf Gewinnung roher Naturerzeugnisse in Verbindung mit dem Grund und Boden gerichtete Tätigkeit.

Beispiele: Land- und Forstwirtschaft, Fischerei, Tierzucht, Garten-, Obst- und Weinbau ...

Freie Berufe, diese gliedern sich in wissenschaftliche, künstlerische und schrift-stellerische Tätigkeiten höherer Art bzw. persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern.

Beispiele: Musiker/ Sänger (Künstler), Ärzte, Rechtsanwälte, Architekt, Kunstmaler ...

Die Verwaltung eigenen Vermögens stellt als Ausfluss des Eigentumsrechts grundsätzlich keine gewerbliche Tätigkeit dar. Eine Vermögensverwaltung liegt in aller Regel dann vor, wenn lediglich das eigene Vermögen genutzt wird.

Beispiele: X besitzt ein Haus. Eine Wohnung bewohnt er selbst, die andere ist vermietet.

Gewerbetreibende im stehenden Gewerbe unterliegen der Anzeigepflicht des § 14 Abs. 1 GewO.

Abgrenzung stehendes Gewerbe zum Reisegewerbe

Nach der in § 55 Abs. 1 GewO (Legaldefinition) enthaltenen gesetzlichen Begriffsbestimmung ist Reisegewerbetreibender,

  •  wer gewerbsmäßig
  • ohne vorhergehende Bestellung
  • außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 42 Abs. 2 GewO) oder ohne eine solche zu haben
  • eine gewerbliche Tätigkeit der in § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 GewO genannten Art ausübt.

Ein Reisegewerbe betreibt sonach nur, wer alle drei in § 55 Abs. 1 GewO genannte allgemeine Merkmale erfüllt und mindestens eine der Tätigkeiten des § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 GewO betreibt. Fehlt ein allgemeines Tätigkeitsmerkmal oder wird keine der Tätigkeiten des § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 GewO ausgeübt, so liegt kein Reisegewerbe vor. Ferner gehört eine Tätigkeit nicht zum Reisegewerbe, wenn sie Marktverkehr im Sinne des Titels IV GewO ist.

Vereinfacht gesagt, kommt beim Reisegewerbe der Unternehmer zum Kunden, beim stehenden Gewerbe dagegen tritt der Kunde an den Unternehmer heran.

Reisegewerbetreibende unterliegen grundsätzlich der Reisegewerbekartenpflicht.

Die erhobenen Daten dürfen nur für die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen verarbeitet werden. Der Name, die betriebliche Anschrift und die angezeigte Tätigkeit des Gewerbetreibenden dürfen allgemein zugänglich gemacht werden.

Achtung! Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig, andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten besondere Bedingungen. Informieren Sie sich rechtzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können. Wenn Sie für Ihr Gewerbe eine Erlaubnis benötigen, die Ihnen nicht vorliegt, kann Ihnen die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung

Falls Sie selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen von einer Niederlassung in einem anderen EU / EWR Mitgliedsstaat vorübergehend in Deutschland erbringen, ist eine Gewerbeanzeige nach § 14 oder 55c GewO nicht erforderlich es sei denn, es werden gewerbsmäßige Tätigkeiten ausgeübt, die vom Anwendungsbereich der EU-Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen sind. Hierzu berät Sie die zuständige Gewerbebehörde im Einzelfall.

Weiterführende Informationen

Weitermeldung an andere Behörden

Die zuständige Stelle darf Daten aus Ihrer Gewerbeanzeige an folgende Stellen regelmäßig übermitteln:

  • Behörden der Zollverwaltung
  • Bundesagentur für Arbeit
  • Deutsche gesetzliche Unfallversicherung
  • Finanzamt
  • Registergericht
  • Landesbehörde für den technischen und sozialen Arbeitsschutz
  • Statistisches Landesamt
  • Berufsgenossenschaft
  • Handwerkskammer (HWK)
  • Industrie- und Handelskammer (IHK)
  • Ausländerbehörde
  • Lebensmittel- und Veterinäramt
  • Sächsisches Landesamt für Mess- und Eichwesen
  • Umweltamt
Beschreibung
Verantwortlichkeiten
Kosten
Gewerbeamt | Fundbüro
Stadtverwaltung Markkleeberg - Technisches Rathaus

  • Montag: geschlossen
    Dienstag: 9.00-12.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr
    Mittwoch: 9.00-12.00 Uhr
    Donnerstag: 14.00-18.00 Uhr
    Freitag: 9.00-12.00 Uhr

Sophie Grünert

Mitarbeiterin im Amt für Recht und Ordnung

SB Gewerbeamt

Martina Lieber

Mitarbeiterin im Amt für Recht und Ordnung

SB Gewerbeamt | Fundbüro

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