Montag: geschlossen
Dienstag: 9 –12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Mittwoch: 9 – 12 Uhr
Donnerstag: 9 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
Freitag: 9 – 12 UhrFahrstuhl steht zur Verfügung
Postanschrift:
Stadtverwaltung Markkleeberg
Rathausplatz 1
04416 Markkleeberg
Anzeige eines Gaststättenbetriebes nach § 2 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG)
Wenn Sie ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle spätestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes gemäß § 2 Abs. 1 Sächsisches Gaststättengesetz (SächsGastG) anzeigen.
Die Anzeigepflicht des § 2 Abs. 1 SächsGastG gilt ebenso für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte und die Ausdehnung des Angebotes auf alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides.
Bei Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) ist jeder Gesellschafter gesondert anzeigepflichtig; bei der Kommanditgesellschaft der Komplementär oder die Komplementäre
In der Anzeige ist anzugeben, ob Sie alkoholische Getränke, zubereitete Speisen oder beides anbieten wollen.
Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig
Vereine und Gesellschaften, die nicht gewerbsmäßig ein Gaststättengewerbe betreiben, müssen den Ausschank alkoholischer Getränke unter Angabe der Anschrift und des Namens des Vereins oder der Gesellschaft formlos anzeigen.
Wenn bei juristischen Personen oder nicht-rechtsfähigen Vereinen eine andere Person als in der Anzeige angegeben zur Vertretung berufen wird, muss dies der Gemeinde unverzüglich mitgeteilt werden.
Hinweis: Mit der Anzeige des Gaststättenbetriebes nach § 2 Abs.1 SächsGastG erfüllen Sie gleichzeitig die Anzeigepflicht nach § 14 Gewerbeordnung (Gewerbean- oder -ummeldung).
Auch der Ausschank von selbst erzeugtem Wein oder Apfelwein ist für die Dauer von maximal vier Monaten im Jahr als Betrieb einer sogenannten Straußwirtschaft der zuständigen Stelle anzuzeigen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 SächsGastG).
Falls Sie als Gewerbetreibender* von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums aus vorübergehend selbständig gewerbsmäßig Dienstleistungen in Deutschland erbringen, benötigen Sie dafür keine Anzeige, Erlaubnis, Genehmigung oder Ähnliches.
Überwachung/ Zuverlässigkeitsprüfung
Seit dem 15.07.2011 ist der Ausschank alkoholischer Getränke zwar nicht mehr erlaubnispflichtig, wurde aber in eine überwachungsbedürftige Tätigkeit „umgewandelt“.
Das bedeutet, die Gemeinde muss unmittelbar nach Eingang der Anzeige über den Ausschank alkoholischer Getränke die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden bzw. des Vereins (und der Gesellschaften), der kein Gaststättengewerbe betreibt, überprüfen.
Keine Überprüfung der Zuverlässigkeit erfolgt beim Ausschank alkoholischer Getränke
Wichtig!
Bauliche Belange nach der Sächsischen Bauordnung, Anforderungen der Lebensmittelhygiene und Belange des Immissionsschutzrechts sind vom neuen sächsischen Gaststättenrecht entkoppelt und werden von den zuständigen Fachbehörden unabhängig von diesem Gesetz geprüft.
Der Gaststättenbetreiber ist aber nach wie vor an das Bau-, Lebensmittelhygiene- und Immissionsschutzrecht gebunden und muss sich eigenverantwortlich informieren.
Sperrzeit
Im Sächsischen Gaststättengesetz wird die Sperrzeit wie folgt geregelt:
Gaststättengewerbetreibende anderer Bundesländer
Gaststättengewerbetreibende aus anderen Bundesländern dürfen alkoholische Getränke ohne erneute Zuverlässigkeitsprüfung ausschenken, wenn Sie eine Bescheinigung über eine abgeschlossene behördliche Zuverlässigkeitsprüfung beibringen. Diese Überprüfung darf nicht länger als 1 Jahr zurückliegen. Wegen der unterschiedlichen gaststättenrechtlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern kann es sich zwangsläufig um Bescheinigungen unterschiedlicher Art handeln, z. B. eine „frisch“ erteilte Gaststättenerlaubnis, eine formlose Bestätigung einer zuständigen Behörde oder auch eine solche wie im Freistaat Sachen zu erstellender Bestätigung.
Vorübergehendes Gaststättengewerbe
Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben wollen, müssen Sie dies der zuständigen Stelle rechtzeitig, mindestens jedoch zwei Wochen vor Beginn des Betriebes unter Angabe Ihres Namens, Ihres Vornamens, Ihrer Anschrift sowie des Ortes und der Zeit des Betriebsbeginns anzeigen. Außerdem müssen Sie den besonderen Anlass angeben.
Von der Anzeigepflicht ausgenommen ist, wer für das anzuzeigende Gaststättengewerbe im Besitz einer Reisegewerbekarte ist.
Derartige Veranstaltungen müssen Ausnahmecharakter haben. Die für den Ort des Geschehens zuständige Gemeinde muss unmittelbar nach Eingang der Anzeige prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Gemäß des Sächsischen Gaststättengesetzes liegt ein besonderer Anlass vor, „wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzfristiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, das außerhalb der gastronomischen Tätigkeit liegt“. In der Gesetzesbegründung werden als besondere Anlässe z. B. Sportveranstaltungen, Stadtfeste, Weinfeste benannt.
Die Gemeinden übermitteln die Daten der Anzeige unverzüglich an die zuständige Bauaufsichtsbehörde und an die für die Lebensmittelüberwachung, den Gesundheitsschutz sowie den Jugendschutz zuständigen Behörden. Zusätzlich werden die Finanzbehörden und die nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden der Zollverwaltung informiert.
Wird die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet, kann die Gemeinde den Betrieb untersagen.
Weiterführende Informationen
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr. 27.01.2023
Montag: geschlossen
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