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Gewerbesteuer

Gewerbesteuer ist eine Realsteuer, die auch als Objekt- oder Sachsteuer bezeichnet wird und zudem ihre eigene rechtliche Grundlage hat: das Gewerbesteuergesetz.

Gewerbesteuerpflichtig sind alle Gewerbebetriebe, die in der Stadt Markkleeberg ihr Unternehmen oder eine Betriebsstätte betreiben.

Zu Gewerbebetrieben zählen grundsätzlich die Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG, SE, Ltd.), aber auch alle anderen am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr orientierte Betätigungen i. S. d. § 15 EStG, die selbständig und nachhaltig, mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen werden und weder der Land- und Forstwirtschaft noch den freien Berufen (z. B. Anwälte, Ärzte, Architekten) zuzurechnen sind. Dazu gehören auch die Betätigungen von Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) oder Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), wenn diese Gesellschaften auch gewerbliche Einkünfte erzielen.

Die Erhebung der Gewerbesteuer beruht auf den durch die für die Gewerbebetriebe zuständigen Finanzämter übermittelten Besteuerungsgrundlagen (Gewerbesteuermessbescheid bzw. Zerlegungsbescheid). Der in diesen Bescheiden festgesetzte Gewerbesteuermessbetrag/-santeil wird mit dem für den jeweiligen Erhebungszeitraum (i. d. R. Kalenderjahr) gültigen Hebesatz multipliziert.

Die dabei berechnete Steuer wird in einem Gewerbesteuerbescheid festgesetzt und zur Zahlung fällig gestellt.

Dabei ist zu beachten, dass Widersprüche gegen den Gewerbesteuerbescheid der Stadt Markkleeberg nicht mit der Begründung eingelegt werden können, dass die Besteuerungsgrundlagen fehlerhaft seien. Eine Änderung des Gewerbesteuermessbetrages kann nur durch Einspruch beim zuständigen Finanzamt erreicht werden.

Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Gewerbesteuerpflicht beginnt bei Einzelgewerben und bei Personengesellschaften zum Zeitpunkt, in dem erstmals alle Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Aufnahme eines Gewerbebetriebes erforderlich sind. Sie endet mit der Betriebseinstellung.

Bei Kapitalgesellschaften beginnt die Gewerbesteuerpflicht mit der Eintragung in das Handelsregister und endet mit dem Abschluss jeglicher Tätigkeit.

Beginn und Ende der gewerblichen Tätigkeit in Markkleeberg ist dem Amt für Recht und Ordnung, Gewerbeamt, anzuzeigen.

Zahlungstermine

Bitte beachten Sie: Für Vorauszahlungen sind die Zahlungstermine zum

15.02.
15.05.
15.08.
15.11. eines jeden Jahres vorgegeben. Sonderzahlungen sind einen Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides fällig.

Freiwillige Anpassung der Vorauszahlung

Die Stadt Markkleeberg kann bei freiwillig höheren Zahlungen auf die Gewerbesteuervorauszahlungen diese gem. § 19 Abs. 3 Gewerbesteuergesetz (GewStG) i.V.m. § 233a Abs. 8 Abgabenordnung (AO) anpassen.

Dies erfolgt nur nach schriftlichem Antrag. Dabei kann das Formular Antrag Anpassung Gewerbesteuervorauszahlung verwendet werden. Ein formloser Antrag ist ebenso möglich.

Soweit eine Festsetzung der  Gewerbesteuer des Finanzamtes vorgegeben ist, ist die Stadt Markkleeberg an diese gebunden. Eine Anpassung, welche eine Reduzierung nach sich ziehen würde, ist hier grundsätzlich nicht möglich.

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Bei offenen Fragen stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen unter der Telefonnummer 0341 3533 281 gern zur Verfügung.

Stadtkasse und Steuern
Stadtverwaltung Markkleeberg - Rathaus

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    Dienstag: 9 – 12 Uhr und 14 – 18 Uhr
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Anja Neumann

Sachbearbeiterin Steuern

Aufgabenbereich: Erhebung Realsteuern und örtliche Aufwandssteuern

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