Beherbergungssteuer ab 1. Januar 2025

Worum es dabei geht und was für Betreiber von Einrichtungen zu beachten ist.
Die touristische Entwicklung im Leipziger Neuseenland hat in den vergangenen 20 Jahren einen enormen Aufschwung genommen und eine kaum vergleichbare Entwicklung erfahren, welche das Interesse bei Besuchern und Besucherinnen aus dem In- und Ausland geweckt hat. So sind die Besucherzahlen in der Vergangenheit stetig gestiegen, was wiederum dazu geführt hat, dass in Markkleeberg wie auch der Region eine Vielzahl von tourismuswirtschaftlichen Kleinst- und Kleinunternehmen entstanden sind.
Die Stadt Markkleeberg erhebt somit ab dem 1. Januar 2025 eine Beherbergungssteuer als örtliche Aufwandsteuer entsprechend ihrer Beherbergungssteuersatzung.
Die Erhebung ist eine Möglichkeit in diesem Zusammenhang neue Erträge für den kommunalen Haushalt zu erwirtschaften und die touristische Entwicklung in Markkleeberg weiterzuführen. Von einer positiven Weiterentwicklung der lokalen Freizeitinfrastruktur profitieren sowohl unsere Gäste und Beherbergungsbetriebe als auch letztendlich alle Markkleeberger und Markkleebergerinnen.
Beherbergungssteuerpflichtig sind grundsätzlich alle Personen, die in Markkleeberg entgeltlich in einer Beherbergungseinrichtung übernachten, soweit nicht eine Steuerbefreiung besteht.
Grundsätzlich gilt jeder möblierte Wohnraum, der zur kurzfristigen Vermietung (weniger als sechs Monate) angeboten wird, als Beherbergungseinrichtung im Sinne der Beherbergungssteuersatzung. Der Betreiber einer Beherbergungseinrichtung ist verpflichtet, die Steuer vom Gast einzuziehen und an die Stadt Markkleeberg abzuführen. Dabei ist zu beachten, dass die Eröffnung oder endgültige Aufgabe einer Beherbergungseinrichtung innerhalb eines Monats anzuzeigen ist.
Die Satzung sowie weitere Informationen lesen Sie hier.